Abmahnung des IDO e.V. wegen fehlender Auszeichnung der MwSt. - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

28. August 2018

Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht Abmahnung Abmahnung Ebay

Abmahnung des IDO e.V. wegen fehlender Auszeichnung der MwSt.

Abmahnung des IDO e.V. wegen fehlender Auszeichnung der MwSt.
Uns erreichen erneut Hinweise für Abmahnung des
IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. aus Leverkusen
wegen
Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
Der IDO Verband (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) ist uns bereits bekannt für das Verschicken von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen an Betrteiber von Online-Shops auf diversen Plattformen, wie beispielsweise eBay. Aktuell richtet sich der IDO mit solchen Schreiben an Großhändler, welche beim Anbieten ihrer Produkte die Pflicht zur Angabe der Mehrwertsteuer am Angebot nicht nachkommen.
Diese Pflicht besteht bei einem Verkauf an Verbraucher iSd. § 13 BGB, an welche ein Verkauf ohne Mehrwertsteuer nicht möglich ist. Durch die Preisangabenverordnung wird daher in § 1 Absatz 2 die Angabe des Gesamtpreises im Verkaufsangebot, d.h. inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gefordert und zudem die Anzeige, ob weitere Fracht-, Liefer- oder Versandkosten beim Kauf anfallen. In der Versäumnis einer ausreichenden Auszeichnung dieser Steuer- und Preisbestandteile sieht der IDO Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, die Schadensersatzforderungen anderer Mitbewerber begründen würden. Es ist jedoch zunächst zu Prüfen, ob überhaupt eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt.
Empfehlung:
Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten, ignorieren sie diese nicht. Sollte bereits eine vorformulierte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung enthalten sein, unterzeichnen Sie diese keinesfalls ungeprüft. Durch die Abgabe einer solchen wird ein Vertrag geschlossen, in welchem erklärt wird, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben.
Der Text einer ggf. enthaltenen Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.