Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH u.a. wegen „Modern Family – The Escape“
Uns erreichen nun wieder vermehrt Abmahnungen der Anwaltskanzlei
Waldorf Frommer aus München
im Auftrag der
Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
wegen der beiden Folgen
„Modern Family – The Escape“ und
„Modern Family – Mother“
der TV-Serie Modern-Family.
Dem Abgemahnten wird der Vorwurf gemacht, die beiden Folgen der TV-Serie „Modern Family“ durch ein Filesharing-Programmes (P2P-Client) in unberechtigter Weise zur Verfügung gestellt zu haben und dadurch den „Usern“ dieses Programmes die Möglichkeit verschafft zu haben, darauf Zugreifen zu können.
Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer soll die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern, ein Musterformular ist beigefügt. Daneben macht die Kanzlei gemäß § 97 Abs. 2 UrhG die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 800,00€ sowie gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten i.H.v. 215,00 € geltend. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei Waldorf Frommer gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages i.H.v. 1.015,00 € an.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der meist vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich teilweise auf das komplette Repertoire der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH. Auch soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens für jeden Fall des Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung oftmals zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
1. August 2018
Tipps Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab?