Hinweise zu Abmahnungen des Verband sozialer Wettbewerb e.V. wegen „Schleichwerbung“ auf sozialen Plattformen
Uns erreichen Hinweise für Abmahnungen des
Verband sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin
wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, dem unlauteren Wettbewerb entgegen zu wirken, um so die Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft aufrecht zu erhalten. Die Abmahnungen sind insbesondere an „Influencer“ und „Blogger“ auf sozialen Plattformen ( Social Media) gerichtet. Diese halten nach Ansicht des Verband sozialer Wettbewerb e.V. die hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht ein. In den vorliegenden Fällen geht es insbesondere um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, die durch unzureichende Kenntlichmachung von Werbeaussagen (Schleichwerbung) in Beiträgen oder Stories auf der Internetplattform „Instagramm“ begründet werden. Durch die Markierungen und „Hashtags“ der jeweiligen Marke gelangt der User mit nur einem „Klick“, ohne vorher darüber Kenntnis erlangt zu haben, dass es sich bei dem vorliegenden Beitrag um eine Werbeaussage handelt, auf die Website des Herstellers. Diese Methode für Produkte zu werben, lockt gegenwärtig immer mehr Unternehmen an und erfreut sich somit zunehmender Attraktivität. Der Verband sozialer Wettbewerb e. V. sieht in der unzureichenden Kenntlichmachung von Werbeaussagen sowohl einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TMG als auch gegen § 5a Abs. 6 UWG.
Durch das Schreiben des Verband sozialer Wettbewerb e.V. wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben können auch Schadensersatzforderungen enthalten sein. Für den Fall der Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung kündigt der Verband sozialer Wettbewerb e.V. ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe an. In der Vergangenheit ist es bereits zu einigen gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
- für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind
- und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
- zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
- und zur Erstattung der vollständigen Kosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Eventuelle darüber hinausgehende Anwaltskosten und Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.