Vodafone muss für Kunden Zugang zu illegaler Streaming-Plattform sperren
OLG München, Urteil v. 14. Juni 2018, Az. 29 U 732/18
Der Access-Provider Vodafone muss seinen Kunden den Zugang zur Streaming-Plattform kinox.to sperren. Vodafone haftet vorliegend als Störer; eine Sperre ist nach Ansicht des Gerichts zumutbar.
Constantin Film hatte als Rechteinhaber des Films „Fack ju Göthe 3“ gegen Vodafone eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil der Film illegalerweise bei kinox.to abrufbar war und Vodafone-(Kabel-)Kunden Zugang über das Internet zur Streaming-Plattform hatten. Zuvor hatte Constantin Film die Betreiber wie auch die damaligen Host-Provider der Betreiber von kinox.to über ein Kontaktformular abgemahnt und anschließend Vodafone auf die Abrufmöglichkeit des Films über kinox.to aufmerksam gemacht. In dem Schreiben forderte Constantin Film Vodafone auf, den Zugang zur Streaming-Plattform zu sperren. Nachdem das erfolglos blieb, beantragte Constantin Film die Sperrung beim LG München I (7 O 17752/17) – mit Erfolg. Vodafone wendete ein, dass Aufwand und Kosten für eine etwaige DNS- oder IP-Sperre unverhältnismäßig wären und verwies zudem auf die dritte Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG), wonach Access-Provider nunmehr von der Störerhaftung ausgenommen seien; die BGH-Entscheidung vom 26.11.2015 (I ZR 174/14) sei insoweit nicht anwendbar.
Fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme des Tatnäheren begründet Störerhaftung
Das OLG München folgte der Entscheidung des Landgerichts. Zwar seien Diensteanbieter wie Vodafone nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG grundsätzlich für fremde Informationen nicht verantwortlich; eine Inanspruchnahme scheidet gem. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG somit aus. Unberührt davon bleibe jedoch die Pflicht zum Entfernen von Informationen oder zum Sperren der Nutzung von Informationen. Nach dem 3. TMGÄndG sei eine Störerhaftung entgegen der Ansicht von Vodafone nicht ausgeschlossen. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG erfasse nur WLAN-Betreiber, nicht auch andere Access-Provider wie Vodafone. Das ergebe sich vor allem aus dem Gesetzesentwurf.
Sodann kam das OLG zu den Grenzen der Störerhaftung. Der BGH fordert zur Erfüllung des Zumutbarkeitsmerkmals, dass der Access-Provider nur dann als Störer haftet, wenn Tatnähere nicht in Haftung genommen werden können. Gegen die – unbekannten – Betreiber von kinox.to sei ein Vorgehen nicht erfolgversprechend; ebenso wenig gegen stets wechselnde Host-Provider. Die von Constantin Film begehrte Zugangssperre sei somit zumutbar.
17. Juli 2018
Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Entscheidungen Abmahnung