Digitaler Nachlass: Erben dürfen Konto des Verstorbenen im Sozialen Netzwerk einsehen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. Juli 2018

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Digitaler Nachlass: Erben dürfen Konto des Verstorbenen im Sozialen Netzwerk einsehen

Digitaler Nachlass:
Erben dürfen Konto des Verstorbenen im Sozialen Netzwerk einsehen

BGH, Urteil v. 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17
Es ist eine bahnbrechende Entscheidung, die nach vielen Jahren endlich Klarheit bringt: Erben haben ein Recht auf Zugang zum Benutzerkonto des Verstorbenen. Digitale Konten in Sozialen Netzwerken sollen nicht anders behandelt werden wie etwa Tagebücher und Briefe.
Aus bislang ungeklärten Umständen verunglückte 2012 ein 15-jähriges Mädchen in einer Berliner U-Bahnstation tödlich. Bis dahin unterhielt sie bei Facebook ein Nutzerkonto. Der in den Unfall verwickelte Bahnführer klagte gegen die Eltern der Verstorbenen auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls. Um zu klären, ob der Tod ihrer Tochter auf Suizid oder einem Unfall beruhte, und um sich gegen die Schadensersatzforderungen zu wehren, hoffte die Mutter auf Erkenntnisse aus dem Facebook-Profil der Verstorbenen. Doch Facebook verweigerte den Zugang mit dem Verweis auf den sogenannten Gedenkzustand gemäß der Facebook-Richtlinien, wonach ein Zugang – auch mit dem Passwort – nicht mehr möglich ist. Die Mutter klagte daraufhin gegen Facebook.
In erster Instanz hatte die Klage der Mutter zum Erfolg geführt (LG Berlin – 20 O 172/15). Das Kammergericht Berlin hatte die Sache anders gesehen und verwies insbesondere auf das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 TKG. Der Zugang zum Konto des Verstorbenen sei den Erben solange verwehrt, „wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben“. Auch aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern lasse sich kein Anspruch auf Zugang herleiten.
BGH: Digitaler Nachlass nicht anders zu bewerten als Briefe und Tagebücher
Gegen diese Berufungsentscheidung wehrte sich die Mutter und legte Revision beim BGH ein – mit Erfolg: Nach Auffassung des BGH ergibt sich der Anspruch der Erbin auf Zugang zum Benutzerkonto der Verstorbenen aus dem Facebook-Nutzungsvertrag, welcher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbin übergegangen sei. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten sei kontobezogen und habe nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber (und nicht Dritte) von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen, so der BGH.
Zudem bestehe in erbrechtlicher Hinsicht kein Grund, dass der digitale Nachlass anders behandelt wird als höchstpersönliche gegenständliche Tagebücher oder Briefe. Warum die gesetzgeberische Wertung der §§ 2047 Abs. 2, 2373 S. 2 BGB bei digitalen Inhalten nicht gelten soll, sei nicht nachvollziehbar.
Ferner verwarf der BGH den Verweis des KG Berlin auf das Fernmeldegeheimnis und die unzulässige Weitergabe von Kenntnissen an andere i.S.d. § 88 Abs. 3 TKG. Die Erbin rücke vollständig in die Position des Erblassers und sei somit keine „andere“ Person.
Beim Erben im digitalen Zeitalter muss noch einiges geklärt werden. Die Eltern des verstorbenen Mädchens können jedenfalls nach jahrelangem Rechtsstreit aufatmen. Das Urteil löst zumindest eine Unklarheit im Dschungel des digitalen Nachlasses.