Der Bundesgerichtshof hat heute über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel in Unfallhaftpflichtprozessen entschieden (Urteil v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17). Das Urteil selbst ist zwar noch nicht veröffentlicht, aus der diesbezüglichen Pressemitteilung (Nr. 88/2018) lässt sich jedoch die Entscheidung des BGH bereits entnehmen.
Der Ausgangssachverhalt:
Der Kläger nahm den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung zur Zahlung seines Schadens in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
Das Amtsgericht war der Auffassung gewesen, dass die Dashcam-Aufnahmen in unzulässiger Weise erfolgten und deshalb einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Da ein Sachverständigengutachten nicht zur Aufklärung der Streitfrage führte, wurde dem Kläger lediglich die Hälfte seines geltend gemachten Anspruchs zugesprochen. Die darauffolgende Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Beim BGH legte er daraufhin Revision ein.
Das hat der BGH entschieden:
Das Bildmaterial einer Dashcam ist im Zivilprozess ein zulässiges Beweismittel, selbst dann, wenn das Mitfilmen im Straßenverkehr unzulässig war.
„Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.“ (Aus der Pressemitteilung des BGH zum Urteil, Nr. 88/2018)
Abzuwägen ist demnach zwischen dem Interesse des Geschädigten an der Aufklärung des Sachverhalts, damit er seine Schadensersatzansprüche geltend machen kann, und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schädigers, in welches durch die unerlaubte Aufzeichnung der Dashcam eingegriffen wird. Hierbei hat der BGH jedoch berücksichtigt, dass der Unfall im konkreten Sachverhalt im öffentlichen Verkehrsraum stattfand, in den sich der Schädiger freiwillig begab. Das Unfallgeschehen war somit für jedermann einsehbar und auch die Aufnahmen bezogen sich nur auf dieses öffentliche Geschehen.
Das Beweisinteresse des Geschädigten kommt außerdem in § 142 StgB [Unerlaubtes Entfernen vom UInfallort] eine besonder Bedeutung zu, sodass dies vorliegend als höherwertiges Interesse gelten musste. Bereits nach dieser Norm ist der Schädiger somit verpflichtet, seine persönlichen Daten dem Geschädigten mitzuteilen, was regelmäßig auch im öffentlichen Verkehrsraum zu erfolgen hat. Im Ergebnis führte dies zur Annahme des BGH, dass die Zulassung der Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zur Aufklärung des konkreten Sachverhalts rechtmäßig ist.
Ist das Aufzeichnen mit Dashcams deshalb nun erlaubt?
Die „klare“ Antwort lautet: JEIN!
Die Anlassbezogenen Aufzeichnung mit der Dashcam zur Beweiserhebung ist gestattet. Allerdings ist diese Berechtigung wohl sehr eng zu verstehen.
„Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“
Nicht erlaubt ist also weiterhin das dauerhafte Aufzeichnen im Straßenverkehr. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 4 BDSG [Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung], welcher auch nicht durch § 6b Abs. 1 BDSG [Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume] oder § 28 I BDSG [Datenerhebung für eigene Geschäftszwecke] gerechtfertigt werden kann. Dauerhaftes Filmen stellt somit auch weiterhin eine Ordnungswidrigkeit da, die nach § 43 BDSG mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Wer also im Straßenverkehr dauerhaft mitfilmt, kann die Aufnahmen zwar zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche nutzen, muss danach allerdings mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
15. Mai 2018
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