RA Daniel Sebastian versendet im Auftrag der DigiRights Administration GmbH Abmahnungen für die Jahre 2013 und 2014 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

20. April 2018

Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab? Sebastian / Berlin

RA Daniel Sebastian versendet im Auftrag der DigiRights Administration GmbH Abmahnungen für die Jahre 2013 und 2014

RA Daniel Sebastian aus Berlin
versendet im Auftrag der
DigiRights Administration GmbH
wegen diverser Titel
Abmahnungen aus den Jahren 2013 und 2014.
Die Titel sollen in Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) zum Download angeboten worden sein. Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin fordert für diese Handlungen einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Eine Erledigung der Angelegenheit bietet RA Daniel Sebastian in der Regel gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages an.
Besonders sind die jetzigen Abmahnungen vor allem, weil die Verstöße – das illegale Filesharing – bereits einige Jahre zurückliegen. RA Sebastian begründet die verspätete Versendung der Abmahnungen damit, dass die Firma 1&1 Internet SE erst am 06.03.2018 Auskunft über die Anschlussinhaber gegeben habe, so dass keine Verjährung eingetreten sei:
RA Sebastian erklärt dies auf seiner Internetseite so:
Aus aktuellem Anlass:
Möglicherweise haben Sie in den letzten Tagen eine Abmahnung erhalten, die sich auf eine Rechtsverletzung im Jahr 2013 oder 2014 bezieht. Die 1&1 Internet SE hat in Bezug auf diese Rechtsverletzungen erst am 06.03.2018 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Auskunft über Ihre Identität erteilt. Die Verjährung beginnt daher erst mit dem Ablauf dieses Jahres zu laufen. Die Ansprüche verjähren somit frühestens am 31.12.2021.
Ein Teil der Ansprüche aus Urheberechtsverletzungen durch die illegale Nutzung von Tauschbörsen kann zudem auch nach 10 Jahren noch geltend gemacht werden (BGH – Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 48/15).

Ob diese Angaben zutreffend sind, kann diesseits noch nicht beurteilt werden. Die Entscheidung, auf welche RA Sebastian Bezug nimmt, liegt nicht vor. Sollten die Angaben zutreffend sein, wäre wohl in der Tat noch keine Verjährung eingetreten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie die der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie
für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
und unter Umständen zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.
Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90