Günther & Günther GmbH beantragt einstweilige Verfügungen gegen Mitbewerber auf Immonet.de - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

3. April 2018

Tipps Wer mahnt was ab? Wettbewerbsrecht

Günther & Günther GmbH beantragt einstweilige Verfügungen gegen Mitbewerber auf Immonet.de

Uns erreichen Schreiben des
RA Elmar E. Günther aus Hamburg

mit Antrag auf Erteilung einstweiliger Verfügungen im Auftrag der
Günther & Günther GmbH
wegen
irreführender Werbung auf Immonet.de.
RA Elmar E. Günther aus Hamburg vertritt die Interessen der Günther & Günther GmbH, welche Anbieterin von Immobilien auf der Plattform Immonet.de ist. Diese beantragt nun den Erlass einstweiliger Verfügungen gegen Mitbewerber auf derselben Plattform, welche sich angeblich durch irreführende Werbung wettbewerbswidrig verhalten.
Zuvor hatte RA Elmar E. Günther dem Antragsgegner bereits eine Abmahnung im Namen der Günther & Günther GmbH ausgesprochen. Diese enthielt den den Vorwurf, der Antragsgegner soll auf der Immobilienplattform Immonet.de Inserate über Wohnhäusern in konkreten Belegenheitsangaben unter der Rubrik „Haus kaufen“ veröffentlicht haben, ohne dass hierin ein tatsächliches Verkaufsangebot lag. Stattdessen soll der Antragsgegner die Errichtung der im Inserat dargestellten Wohnhäuser auf kundeneigenen Grundstücken angeboten haben. Kaufinteressenten wurde automatisch das Angebot des Antragsgegners durch Email übermittelt, wenn dieser die Anfrage „Haus“ + „kaufen“ stellte.
Die Günther & Günther GmbH macht geltend, dass durch die inhaltlich falschen Inserate diejenigen Immobilieninteressenten angesprochen wurden, an die auch sie sich wendet. Durch diese Inserate soll sich der Antragsgegner einen Wettbewerbsvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG verschafft haben und wettbewerbswidrig nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG gehandelt haben. Hierfür forderte die Günther & Günther GmbH Unterlassung und die Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten orientiert an dem Streitwert, der auf 25.000 Euro festgesetzt wurde. Die Abmahnung enthielt außerdem die Aufforderung zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Diese wurde in dem uns vorliegenden Fall nicht unterzeichnet.
Daher wird nun der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich verfolgt. Durch diese soll dem Antragsgegner untersagt werden
„im geschäftlichen Verkehr über die Internet-Immobilien-Plattformen wie immonet.de, immobilienscout24.de, immowelt.de

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