Zahlungsaufforderung der DEBCON GmbH im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen (alter) Filesharingabmahnungen - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

27. Februar 2018

Tipps Abmahnung Sebastian / Berlin

Zahlungsaufforderung der DEBCON GmbH im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen (alter) Filesharingabmahnungen

 
Zahlungsaufforderung der DEBCON GmbH im Auftrag der DigiRights Administration GmbH wegen (alter) Filesharingabmahnungen
Uns erreichen Schreiben der
DEBCON GmbH aus Bottrop
im Auftrag der
DigiRights Administration GmbH
wegen
einer ursprünglich durch RA Daniel Sebastian geltend gemachten Urheberrechtsverletzung (Abmahnungen).
Uns erreichen Schreiben der DEBCON GmbH für die DigiRights Administration GmbH, mit denen die ursprünglich von RA Daniel Sebastian ausgesprochenen Abmahnungen, wegen Urheberrechtsverletzung durch sog. „Filesharing“, eingezogen werden sollen. Die DEBCON GmbH ist als Inkassobüro schon früher für die Geltendmachung unbezahlter Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen bekannt geworden, bspw. für die media & more GmbH. Nun wurde sie wohl auch von der DigiRights Administration GmbH beauftragt, eine Vollmacht hierzu wird versichert.
Das Schreiben bezieht sich auf eine Abmahnung aus dem Jahre 2013 durch RA Daniel Sebastian und fordert letztmalig auf, die Gesamtforderung innerhalb einer knapp bemessenen Frist zu begleichen. Inhalt der Forderung sind der Lizensschaden gem. § 102 UrhG iVm. § 818 II BGB nebst Verzugszinsen und die anfallende Inkassovergütung, sodass sich vorliegend ein Betrag von mehr als 800 Euro ergibt. Im Falle der Nichtzahlung trotz Fristablaufs droht die DEBCON GmbH mit der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung und einer hiermit verbundenen Erhöhung der Kostenlast beim Betroffenen (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten).
Die DEBCON GmbH weist auf ein Urteil des BGHs vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 hin, nach welchem die Verjährungsfrist für den geforderten Lizensschaden 10 Jahre beträgt. Die im Jahre 2013 entstandene Forderung ist folglich noch nicht verjährt. Allerdings werden vorliegend für einen einzelnen abgemahnten Musiktitel ein Schadensersatz in Höhe von 680 Euro gefordert, was im Vergleich zu einer anderen Rechtsprechung vom 11.06.2015, Az. I ZR 75/14 (Tauschbörse III), in welcher der BGH einen Lizensschaden für den einzelnen Musiktitel in einer Höhe von 200 Euro anerkannte, unverhältnismäßig wirkt.
Beigefügt ist außerdem ein Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung, welche „umgehend nach Erhalt des Schreibens“ an die DEBCON GmbH zurückgesendet werden soll. Von der Unterzeichnung und Rücksendung dieses Formulares wird dringend abgeraten, da Sie die Verpflichtung zur Zahlung andernfalls vollumfänglich eingestehen! Stattdessen wird empfohlen der Forderung schriftlich zu widersprechen, da ansonsten ein negativer Schufaeintrag droht. Die sofortige Vollstreckbarkeit der Forderung ist, anders als bei Mahnbescheiden, nicht zu befürchten.
 
Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.