Handy-Nutzung im Straßenverkehr - Die Änderung der StVO - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. Februar 2018

Tipps Verkehrsrecht Aktuelles

Handy-Nutzung im Straßenverkehr – Die Änderung der StVO

 
Seit dem 19.10.2017 ist der § 23 Abs. 1 a StVO neu formuliert worden und dies bedeutet für das Telefonieren am Steuer höhere Strafen. Tatsächlich ist nun jede Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt verboten – nicht nur das Telefonieren.
Bisher wurde durch § 23 Abs. 1 a StVO nur die Bedienung von Mobil- und Autotelefonen während der Fahrt geahndet. Wurde man während der Fahrt oder eines Stopps mit laufendem Motor beim Telefonieren ohne Benutzung der Freisprechanlage erwischt, wurden bisher 60 € Bußgeld fällig.
Der § 23 Abs. 1a StVO ist aber seit dem 19.10.2017 nicht mehr nur auf Mobil- und Autotelefone beschränkt, sondern erfasst nun alle der Kommunikation, Information oder Organisation dienenden elektronischen Geräte und erstreckt sich somit auch Tablets, Notebooks und iPods. Er ist bewusst offen formuliert, um auch künftige Entwicklung der Unterhaltungs- und Informationselektronik zu erfassen. Während der Fahrt dürfen elektronischen Geräte lediglich noch genutzt werden, wenn diese fest im Fahrzeug eingebaut sind, in einer ordnungsgemäßen Halterung stecken und somit, ähnlich der Bedienung des Autoradios, ausschließlich einen kurzen Blick für die Eingabe erfordern oder sie durch Sprachsteuerung bedient werden können.
Absolut Verboten ist nun die Bedienung der Geräte durch Halten in der Hand, was sich insbesondere auf Tippen von Textnachrichten bezieht, aber auch das Einstellen von Navigationsgeräten während der Fahrt umfasst. Der Griff zum elektronischen Gerät ist nur bei ausgeschalteten Motor gestattet – hierfür genügt die Nutzung einer Start-Stopp-Automatik im Stau oder an der Ampel jedoch nicht.
Wird man nun während der Fahrt mit dem Handy am Ohr erwischt, erhöhen sich die Kosten:
Für das Bedienen des Handys während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne die Benutzung einer Freisprechanlage werden nun 100 € statt der oben genannten 60 € fällig. Außerdem kommt, wie schon zuvor, die Eintragung eines Punktes in Flensburg hinzu.
Kommt es hierdurch zu einer Gefährdung, erhöht sich das Bußgeld auf 150 €, bei einem Unfall sogar auf 200 €. Zudem werden in beiden Fällen direkt zwei Punkte eingetragen und es kommt ein Fahrverbot hinzu. Bei wiederholter Missachtung droht sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Nutzung von Handy, Smartphone und anderer elektronischer Geräte ist allein bei vollständig ausgeschaltetem Motor noch gestattet. Der Gebrauch der mittlerweile in vielen Neufahrzeugen gängigen Star-Stopp-Technologie genügt jedoch nicht, dies stellt der Passus „Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb (…) ist kein Ausschalten in diesem Sinne“ eindeutig klar, gleiches gilt für das Ruhen des elektrischen Antriebs bei E-Fahrzeugen.
Auch für die Benutzung des Smartphones bei der Fahrradfahrt wird die Strafe erhöht:
Für das Aufnehmen oder Halten des Telefons während der Fahrt auf dem Fahrrad werden anstatt der früheren 25 € nun 55 € berechnet.