Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Sarwari im Auftrag der G&G Media GmbH wegen “Versaute Jungmösen brauchen das Geld #11“ - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

1. November 2017

Urheber- und Internetrecht Wer mahnt was ab?

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Sarwari im Auftrag der G&G Media GmbH wegen “Versaute Jungmösen brauchen das Geld #11“

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Sarwari im Auftrag der G&G Media GmbH wegen “Versaute Jungmösen brauchen das Geld #11“
Uns erreichten Hinweise zu weiteren Abmahnungen der
Kanzlei Sarwari
im Auftrag der
G&G Media GmbH
wegen des Films
„Versaute Jungmösen brauchen das Geld #11“
Der hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari versendet derzeit im Auftrag der G&G Media Foto-Film GmbH Abmahnungen wegen des, unter dem Label „Create-X“ erschienenen Films „Versaute Jungmösen brauchen das Geld #11“. Der Vorwurf lautet auf illegale Verbreitung des Films im Rahmen von Filesharing in P2P-Netzwerken, also sog. Internettauschbörsen. Die Kanzlei Sarwari soll einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten fordern. Eine Erledigung der Angelegenheit biete die Kanzlei Sarwari gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages an.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung hierzu besteht.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.