Cloud Computing: Upload fremder Bilder in eigene Cloud grundsätzlich erlaubt - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

8. März 2016

Tipps Entscheidungen Aktuelles

Cloud Computing: Upload fremder Bilder in eigene Cloud grundsätzlich erlaubt

Cloud Computing: Upload fremder Bilder in eigene Cloud grundsätzlich erlaubt
LG Heidelberg, Urteil v. 2. Dezember 2015 – 1 O 54/15
Das Hochladen fremder Bilder in die eigene Internet-Cloud ist nach einer Entscheidung des LG Heidelberg keine Urheberrechtsverletzung. Es fehlt an einer Veröffentlichungs- bzw. Verbreitungshandlung.
Der Beklagte kaufte von der Klägerin eine gebrauchte Festplatte, auf der noch Urlaubsfotos der Klägerin gespeichert waren. Es gab Streit über die Rückabwicklung, infolge dessen der Beklagte die Fotos in die eigene Cloud hochlud. Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte auf Unterlassung.
Keine Rechtsverletzung durch bloßen Upload
Das Hochladen der Fotos begründet nach Ansicht des LG Heidelberg keine öffentliche Zurschaustellung der Fotos im Sinne von § 22 Abs. 1 KUG (Kunsturhebergesetz). Denn im Rahmen des Cloud Computing hat nur der betreffende Nutzer die Zugriffsberechtigung hinsichtlich der gespeicherten Inhalte. Daher würden die Inhalte nicht der Öffentlichkeit angeboten, so das Gericht.
Ein Unterlassungsanspruch scheitere auch mangels rechtswidriger Verbreitung. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass eventuell noch andere – inklusive der Betreiber – Zugriff auf die Cloud-Inhalte hätten. Auch wenn der Betreiber auf die Inhalte zugreifen könnte, wäre die Voraussetzung, dass der Beklagte zumindest mit dieser Möglichkeit rechnete, hier nicht gegeben bzw. nicht nachweisbar.