BGH: Bewertungsportale können zu Nachforschungen verpflichtet sein
BGH, Urteil v. 1. März 2016 – VI ZR 34/15
Können Ärzte und Co. gegen schlechte Bewertungen auf Bewertungsportalen vorgehen? Und müssen Internet-Portalbetreiber wie jameda bei „ungerechten“ Noten tätig werden? Der BGH entschied: Sofern nicht klar ist, ob der Nutzer tatsächlich von dem bewerteten Arzt behandelt wurde, ist der Betreiber im Falle der Beanstandung zur Prüfung bzw. zum Handeln verpflichtet.
Im vorliegenden Fall ist ein Arzt von einem anonymen jameda-Nutzer mit der Gesamt-Schulnote 4,8 bewertet worden, wobei die Bereiche „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ sogar mit der Schulnote 6 bewertet wurden. Weitere Bewertungsfelder bei jameda sind „Genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Neben der Bewertung des jeweiligen Arztes können Nutzer allgemeine Informationen zu den Ärzten abrufen.
Natürlich missfiel dem bewerteten Arzt das Ergebnis und er forderte jameda zur Löschung auf. Der Betreiber leitete die Beanstandung an den Nutzer weiter, dessen Antwort an den Arzt jedoch nicht (wegen datenschutzrechtlicher Bedenken). Die negative Bewertung verblieb schließlich im Netz.
Daraufhin klagte der Arzt auf Unterlassung gegen jameda und hatte beim erstinstanzlichen Landgericht zunächst Erfolg. Das Berufungsgericht wies dagegen die Klage ab.
jameda hätte handeln müssen
Letztlich stellte sich der BGH auf die Seite des Arztes. Grundsätzlich sind kategorisch eingeordnete Bewertungen – auch anonyme und negative – im Internet erlaubt. Im konkreten Fall bestritt jedoch der Kläger, jemals den Nutzer des Portals behandelt zu haben. Daher hätte, so der BGH, der Beklagte den Nutzer auffordern müssen, das angebliche Behandlungsverhältnis näher darzulegen und etwaige Hinweise wie Rezepte o.ä. vorzulegen. Zudem hätte jameda die Daten an den Arzt weitergeben müssen, soweit dies nicht gegen § 12 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) verstoßen hätte.
Doch warum treffen den Betreiber in dem Fall solche Pflichten? Der BGH sagt, dass der Beklagte sich die Bewertung des Nutzers zwar nicht zu eigen gemacht habe, dennoch habe er als Portalbetreiber zumutbare Prüfpflichten, die sich etwa an der Schwere der (beanstandeten) Rechtsverletzung und der Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers orientierten. Zu beachten sei, dass gerade bei Bewertungsportalen mit anonymen Nutzern das Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen groß sei und dass die Anonymität der Nutzer ein direktes Vorgehen gegen diese erschwere. Nach alledem habe jameda mehr zur Aufklärung des angeblichen Behandlungsverhältnisses beitragen müssen und habe daher seine Nachforschungspflichten verletzt.