Befangenheit: BGH hebt Urteil wegen Facebook-Eintrags eines Richetrs auf - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

8. März 2016

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Befangenheit: BGH hebt Urteil wegen Facebook-Eintrags eines Richetrs auf

Befangenheit: BGH hebt Urteil wegen Facebook-Eintrags eines Richetrs auf
BGH, Beschl. v. 12. Januar 2016 – 3 StR 482/15
Befangenheitsanträge haben selten Erfolg. Doch wegen eines anstößigen Facebook-Eintrags eines Vorsitzender Richters hat der BGH den Revisionsgrund anerkannt und die Sache zur erneuten Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverwiesen.
Was war passiert? Zwei Angeklagte wurden vom LG Rostock zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. In dem Verfahren sah einer der Verteidiger ein Foto des Vorsitzenden Richters auf dessen Facebook-Seite. Darauf war der Richter mit einer Bierdose und einem T-Shirt mit der Aufschrift „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ zu sehen (Anm.: „JVA“ steht für Justizvollzugsanstalt). Der Spruch ist angelehnt an eine bekannte Bausparkassen-Werbung. Außerdem war ein Post auf der Seite zu finden, in dem der Richter schrieb: „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Die Verteidiger stellten einen Befangenheitsantrag, der jedoch vom LG Rostock abgelehnt wurde. Nach Ansicht des Landgerichts war das Bild und der Post ganz offensichtlich humoristisch gemeint. Die Angeklagten legten Revision beim BGH ein.
BGH: Facebook-Auftritt zeigt innere Haltung
Grundsätzlich kann ein Richter dann abgelehnt werden, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“ (§ 24 Abs. 2 StPO). Dafür müssen (äußere) Umstände die Befangenheit des Richters erkennen lassen. Maßstab ist die Sicht eines vernünftigen/verständigen Angeklagten.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der Inhalt der öffentlichen Facebook-Seite „eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden“ widerspiegele, „die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig“. Die Facebook-Seite enthalte auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betreffe deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse. Der Richter habe sich nach alledem möglicherweise mit dem Strafverfahren nicht objektiv befassen können, weshalb die Revision der Angeklagten Erfolg hatte.