Access-Provider haftet subsidiär für Rechtsverletzungen Dritter - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

16. Februar 2016

Entscheidungen Aktuelles

Access-Provider haftet subsidiär für Rechtsverletzungen Dritter

Access-Provider haftet subsidiär für Rechtsverletzungen Dritter

BGH, Urteile v. 26. November 2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14

In zwei Verfahren hat der BGH entschieden, dass ein Access-Provider subsidiär als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet. Zunächst müssten jedoch zumutbare Anstrengungen unternommen werden, die primär Haftenden in Anspruch zu nehmen.

In beiden Verfahren war die Beklagte als Vermittlerin von Internetzugängen ein Access-Provider, der von der GEMA (I ZR 3/14) bzw. von Tonträgerherstellern (I ZR 174/14) verklagt wurde. Über die Webseiten 3dl.am bzw. goldesel.to konnten die Nutzer auf Links/URLs zugreifen, die zum Download urheberrechtlich geschützter Werke in Filesharing-Tauschbörsen führten. Die Klägerinnen machten eine Verletzung von Urheberrechten bzw. Leistungsschutzrechten der Rechteinhaber geltend. und verlangten von der Beklagten, die Ermöglichung der Zugriffe auf die illegalen Links zu stoppen. Die Klägerinnen hatten in den vorigen Instanzen jeweils keinen Erfolg.

Acess-Provider kann grundsätzlich als Störer haften

Auch die Revisionen der Klägerinnen beim BGH hatten letztlich keinen Erfolg, wenngleich nach Ansicht des BGH ein Acess-Provider für Urheberrechtsverletzungen Dritter als Störer (auf Unterlassung) haften kann mit der Möglichkeit einer Sperranordnung nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG*. Denn schließlich trage der Acess-Provider durch die Vermittlung des Internetzugangs (in adäquat-kausaler Weise) zu den Rechtsverletzungen der Portalbetreiber mit den illegalen Inhalten bei.

Haftung erst nach geleisteten zumutbaren Anstrengungen

Die Inanspruchnahme des Acess-Providers sei allerdings nur dann verhältnismäßig, wenn der Rechteinhaber zuvor zumutbare Anstrengungen vorgenommen hat, gegen die primär Haftenden vorzugehen, also gegen den Portalbetreiber und gegen den Host-Provider. Dazu gehöre auch, in angemessenem Umfang Nachforschungen hinsichtlich der Ermittlung der primär Haftenden vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hatten sich die Klägerinnen damit abgefunden, dass die Identität der primär Haftenden auf der Internetseite falsch angegeben war (I ZR 3/14) bzw. der Werbung des Betreibers nicht entnommen werden konnte (I ZR 174/14). Das reichte den Richtern jedoch nicht.

* Art. 8 Abs. 3: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“