Handynutzung beim Autofahren: Fotos und Anschließen verboten!
OLG Hamburg, Beschl. v. 28. Dezember 2015 – 3 Ss 155/15
OLG Oldenburg, Beschl. v. 7. Dezember 2015 – 2 Ss (OWi) 290/15
Dass man das Handy beim Fahren besser nicht in die Hand nehmen sollte, verdeutlichen zwei neue obergerichtliche Entscheidungen. Danach darf der Fahrer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr während der Fahrt mit seinem Handy weder fotografieren noch das Handy zum Aufladen anschließen.
In dem einen Fall machte ein Autofahrer während der Fahrt Fotos mit seiner Handy-Kamera und bekam dafür einen Bußgeldbescheid über 60 Euro. Der Fall landete beim AG Hamburg-Altona und schließlich beim OLG Hamburg. Beide Gerichte waren sich aber einig: Das Fotografieren fällt unter den Nutzungsbegriff aus § 23 Abs. 1a StVO. Danach darf ein Fahrzeugführer bei laufendem Motor das Handy zwecks Benutzung aufnehmen bzw. halten. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung fallen unter „Benutzung“ sämtliche bestimmungsgemäße Verwendungsarten, wozu eben auch die Kamerafunktion gehört.
Soweit so verständlich. Wenn man sich nun den Sinn der Vorschrift klar macht, nämlich zum einen, dass man nicht durch die Handynutzung abgelenkt werden soll, und zum anderen, dass man beide Hände zum Fahren freihaben soll, erklärt sich auch die zweite Entscheidung. So ist nach Ansicht des OLG Oldenburg selbst das Anschließen zwecks Aufladung des Handys während der Fahrt nicht erlaubt. Betroffen war ein Autofahrer, der dabei erwischt wurde und ebenfalls 60 Euro zahlen sollte, was zunächst vom AG und später vom OLG bestätigt wurde. Schließlich gehörten auch vorbereitende Handlungen zur Nutzung des Handys.