BGH verhandelt sechs neue Filesharing-Fälle - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Februar 2016

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BGH verhandelt sechs neue Filesharing-Fälle

BGH verhandelt sechs neue Filesharing-Fälle

Der BGH verhandelt am 12. Mai 2016 in sechs verschiedenen Verfahren zur Haftung wegen der (illegalen) Teilnahme an Internet-Tauschbörsen.

In drei Verfahren (I ZR 272/14; I ZR 44/15; I ZR 1/15) geht es um Filesharing von Filmen. Schadensersatz und Abmahnkosten stehen im Raum. Die Beklagten haben bestritten, die Filme illegal angeboten zu haben und verweisen auf Dritte, die Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Das AG Bochum wies die Klage (teilweise) ab. Das LG Bochum gab den Klägern in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 Recht und im Verfahren I ZR 44/15 teilweise. Hinsichtlich der Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 verwies es darauf, dass eine pauschale Behauptung der Nutzung Dritter nicht ausreiche, um die Vermutung für die Täterschaft der Anschlussinhaber zu entkräften. Es bedürfe näherer Angaben, etwa wann der Dritte den Anschluss genutzt habe (I-8 S 9/14; I-8 S 7/14).

In dem Verfahren I ZR 86/15 geht es ebenfalls um einen Film. Die Beklagte behauptete, dass ihre Nichte, die vorübergehend zu Besuch war, den Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung genutzt habe. Das Passwort sei ihr bekannt gewesen. Anders als das AG Hamburg hat das LG Hamburg der Klage stattgegeben und eine Störerhaftung der Anschlussinhaberin angenommen, weil die Beklagte ihre Nichte nicht über das Verbot der Nutzung illegaler Tauschbörsen über den Anschluss belehrt habe (310 S 23/14). Diese Belehrungspflicht bestehe auch gegenüber erwachsenen Dritten, die keine Familienangehörigen sind.

Im Verfahren I ZR 43/15 wurde illegal ein Computerspiel online zum Tausch angeboten. Das AG und das LG Bochum gaben der Klägerin Recht. Unterschied: Das LG berechnete die Abmahnkosten aus dem Gegenstandswert für den im Vorwege geltend gemachten Unterlassungsanspruch (2.000 Euro).

Im Verfahren I ZR 48/15 geht es um eine Rechtsverletzung hinsichtlich 809 Audiodateien. Der Beklagte bestritt, die Tat begangen zu haben, und dass die Ermittlungen korrekt gewesen seien. Zum Tatzeitpunkt hätten seine Ehefrau sowie seine (minderjährigen) Kinder Zugriff auf den Anschluss gehabt; eine Belehrung habe stattgefunden. Das LG Köln hat die Klage abgewiesen, das OLG Köln den Beklagten verurteilt (6 U 209/13). Gründe für eine falsche Ermittlung seien nicht ersichtlich bzw. schlüssig vorgetragen worden. Darüber hinaus spreche die tatsächliche Vermutung bei Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten für seine Täterschaft. Nach den Feststellungen des OLG stand fest, dass sowohl seine Ehefrau als auch die Kinder nicht ernsthaft als Täter in Frage kommen.