Filesharing: Eltern können für volljährige Kinder haften - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

5. Februar 2016

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Filesharing: Eltern können für volljährige Kinder haften

Filesharing: Eltern können für volljährige Kinder haften

OLG München, Urteil v. 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15

Eltern müssen ihr Kind verpfeifen, wenn dies illegal in einer Tauschbörse Daten angeboten hat und sie wissen, welches ihrer Kinder die Tat begangen hat – zumindest wenn die Eltern als Anschlussinhaber nicht selbst haften wollen. Das entschied das OLG München.

Bei den Anschlussinhabern wohnten drei volljährige Kinder, von denen eines Musikdateien illegal über den Anschluss zum Tausch angeboten haben soll. Die Eltern sagten aus, dass sie wüssten, wer dies getan habe, nannten die Person aber nicht. Vielmehr beriefen sie sich auf den grundrechtlichen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Die Kinder machten ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend. Das LG München I verurteilte die Eltern dennoch zur Zahlung von Schadensersatz sowie der Abmahnkosten i.H.v. insgesamt 3.544,40 Euro.

Eigentumsrecht vs. Schutz der Familie

Das OLG München bestätigte das Urteil und wies die Berufung der Eltern zurück. In seiner BearShare-Entscheidung hatte der BGH damals entschieden, dass der Anschlussinhaber dann seiner sekundären Darlegungslast genüge, wenn er potenzielle Täter benennt, die selbständig Zugang zum Anschluss hatten; zur Nachforschung sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet (I ZR 169/12). Hier liegt der Fall allerdings so, dass die Eltern (nachweislich) gewusst haben, wer die Tat begangen hat. Nach Ansicht des OLG genügten die Eltern daher nur dann der sekundären Darlegungslast, wenn sie den Täter konkret benennen. Das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 GG schütze nicht grenzenlos gegen jede Art von familiären Beeinträchtigungen. Vorliegend spielten vor allem auch eigentumsrechtliche Belange (Art. 14 GG) der Klägerin eine Rolle, zumal Rechteinhaber bei Nichtnennung des Namens – trotz des Wissens um die Person – bei Familienanschlüssen praktisch nie ihre Rechte durchsetzen könnten – auch vor dem Hintergrund des Zeugnisverweigerungsrechts der Kinder.

Wegen der Bedeutung des Falls hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.