Uns erreichen erste Anfragen von Mandanten, welche einen Mahnbescheid von
der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer
erhalten haben.
Es erreichen die Mandanten erste Mahnbescheide, mit denen man die zuvor außergerichtlich im Jahre 2012 geltend gemachten Schadensersatzansprüche und entstandene Rechtsanwaltskosten gerichtlich beizutreiben versucht.
In der Regel wird für den Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid auch bereits die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite eine Klagbegründung einreicht oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird, bleibt zunächst abzuwarten.
Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab Zustellung angegriffen wird. Einen solchen vollstreckbaren Titel gilt es in jedem Fall zu vermeiden, da ein Gerichtsvollzieher in der Regel umgehend mit der Beitreibung der Forderung beauftragt wird. Es empfiehlt sich daher dringend, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, sofern das bisher nicht geschehen ist.
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir zu den üblichen Bürozeiten unter meiner
Kanzleinummer: 0431 / 3053719
oder auch außerhalb der Bürozeiten unter meiner
FILESHARINGHOTLINE: 0431 / 591 90 90
in Verbindung setzen.
Sie können mir aber auch eine Email schicken: ra.herrle@t-online.de
der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer
erhalten haben.
Es erreichen die Mandanten erste Mahnbescheide, mit denen man die zuvor außergerichtlich im Jahre 2012 geltend gemachten Schadensersatzansprüche und entstandene Rechtsanwaltskosten gerichtlich beizutreiben versucht.
In der Regel wird für den Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid auch bereits die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite eine Klagbegründung einreicht oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird, bleibt zunächst abzuwarten.
Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab Zustellung angegriffen wird. Einen solchen vollstreckbaren Titel gilt es in jedem Fall zu vermeiden, da ein Gerichtsvollzieher in der Regel umgehend mit der Beitreibung der Forderung beauftragt wird. Es empfiehlt sich daher dringend, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, sofern das bisher nicht geschehen ist.
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