Tempolimit mit „Baumunfall“- Verkehrsschild lässt nur eine Interpretation zu - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Januar 2016

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Tempolimit mit „Baumunfall“- Verkehrsschild lässt nur eine Interpretation zu

Tempolimit mit „Baumunfall“- Verkehrsschild lässt nur eine Interpretation zu

OLG Oldenburg, Beschl. v. 14. Dezember 2015 – 2 Ss (OWi) 297/15

Das im Zusammenhang mit einem Tempolimit neu angebrachte Zusatz-Verkehrsschild „Baumunfall“ weist auf die Gefahr eines Unfalles an einem Baum hin und kann nur dahingehend interpretiert werden. Daher gilt das Tempolimit zu jeder Zeit und ist nicht unwirksam.

Das aber behauptete ein Autofahrer, der mit seinem Pkw eine Landstraße im Landkreis Osnabrück befuhr. Dort stand ein Tempolimit-Schild mit (noch) erlaubten 70 km/h. Darunter war das Zusatzschild „Baumunfall“ angebracht, auf dem ein gezeichnetes Auto zu sehen ist, das gerade gegen einen Baum gefahren ist. Der Fahrer wurde mit 97 km/h geblitzt und legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Die Schildkombination könne auch anders interpretiert werden, z.B. so, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nur für den Fall eines Autounfalles an einem Baum gelte. Das AG Bersenbrück folgte dieser Argumentation nicht uns wies den Einspruch zurück.

Auch vor dem OLG hatte der Fahrer mit seiner Rechtsbeschwerde nun keinen Erfolg. Das Gericht hielt das Tempolimit wegen des Zusatzschildes nicht für unwirksam, weil es nicht irreführend sei. Eine andere Interpretation als die von der Verkehrsbehörde gemeinte „komme nicht ernsthaft in Betracht“. Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer wisse, dass das Schild nur den Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung angebe, nämlich die Unfallgefahr. Er käme hingegen nicht (ernsthaft) auf die Idee, dass das Tempolimit nur bei einem bereits geschehenen Unfall gelte oder wenn ein Baum mitten auf der Straße auftauche oder dass man nur mit 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe.

Des Weiteren sei die Regelung der Verkehrszeichen in der StVO nicht abschließend, weshalb das Nichtauftauchen des in Frage stehenden Zusatzschildes im Gesetz unerheblich sei.