Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen des Films “Love, Rosie – Für immer vielleicht” - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

8. Januar 2016

Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab? Tipps Urheber- und Internetrecht

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen des Films “Love, Rosie – Für immer vielleicht”

Hinweise zu Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen des Films “Love, Rosie – Für immer vielleicht”
Uns erreichen Hinweise zu einer weiteren Abmahnung der
Kanzlei Waldorf, Frommer aus München
im Auftrag der
Constantin Film Verleih GmbH
wegen der Romanverfilmung
“Love, Rosie – Für immer vielleicht”.
Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer soll nunmehr auch wegen des Films “Love, Rosie – Für immer vielleicht” Abmahnungen verschicken und sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung ihrer Anwaltskosten fordern. In ihren Abmahnungen bietet die Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig eine Erledigung der Angelegenheit gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von zumindest 815,- Euro an.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.
Der Umfang der von der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire des jeweiligen Rechteinhabers. Für jeden Fall des Verstoßes gegen eine solche Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens oftmals zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten.
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.