GH bestätigt: Intime Fotos und Videos des Ex-Partners müssen gelöscht werden
BGH, Urteil v. 13. Oktober 2015 – VI ZR 271/14
Im Rahmen einer Beziehung oder Affäre angefertigte intime Fotos bzw. Videos müssen nach Beziehungsende vom Besitzer (Ex-Partner) gelöscht werden, wenn kein Einverständnis des/der Betroffenen zum Besitz des Materials mehr vorliegt. Dabei überwiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der/des Betroffenen das Interesse des Besitzers. Der BGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Ein Fotograf hatte eine Beziehung zu einer verheirateten Frau, von der er – mit ihrem Einverständnis – Aufnahmen anfertigte, und zwar solche, auf denen die Frau unbekleidet zu sehen war, solche, auf denen die Frau teils bekleidet aber mit ihren Geschlechtsteilen zu sehen war, solche mit Bezug zum Geschlechtsverkehr und andere in bekleidetem Zustand. Die Frau verlangte nach Abbruch der Beziehung die Löschung sämtlicher Fotos von ihr, woraufhin der Ex-Mann vom LG Koblenz zur Löschung aller intimen Aufnahmen verpflichtet wurde; die übrigen Aufnahmen, auf denen die Frau (vollständig) bekleidet in Alltagssituationen zu sehen war, durfte der Mann behalten (1 O 103/13). Das Berufungsgericht folgte dem Urteil nach Abwägung der gegenseitigen Interessen (OLG Koblenz 3 U 1288/13). Der Löschungsanspruch ergebe sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Das Entscheidende: Die einst erteilte Einwilligung der Frau in die intimen Aufnahmen schließe einen ausdrücklichen oder auch konkludenten Widerruf nicht aus. Im Gegensatz zu den Aufnahmen in Alltagssituationen (bekleidete Frau) könne sich der schlüssige Widerruf aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Frau ergeben, das auch das Recht am Bild erfasse. Die Grundrechte des Fotografen der Berufs-, Eigentums-, Kunst- und allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 5 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG) müssten angesichts der sehr großen Bedeutung der Wahrung der Intimsphäre zurückstehen.
BGH sieht keine Rechtsfehler des OLG
Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG und schmetterte die Revision des Fotografen damit ab. Dieser habe nach der Trennung die Verfügungsmacht über die (intimen) Aufnahmen weiterhin ausgeübt, was ihm nicht gestattet war. Denn die Einwilligung war auf die Zeit der Beziehung begrenzt, was sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebe. Die Bilder waren nur zu privaten Zwecken bestimmt und wurden unentgeltlich und ohne vertragliche Vereinbarung angefertigt, wie das OLG ermittelt hatte. An der Schlussfolgerung des OLG, dass das Einverständnis letztlich nur für die Dauer der Beziehung gegolten habe, seien keine Rechtsfehler feststellbar, so der BGH.
Das Persönlichkeitsrecht könne auch bereits durch „das Innehaben der Verfügungsmacht gegen den Willen des Abgebildeten“ verletzt sein. Dazu der BGH: „Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.“
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sah der BGH ebenso wie das OLG die deutlich besseren Argumente auf der Seite der Frau. Grundrechtlich geschützte Positionen des Beklagten, die das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückdrängen könnten, seien „schon im Ansatz nicht gegeben“.