Kein Lichtbildschutz: Fotos von gemeinfreien Werken dürfen frei verwendet werden
AG Nürnberg, Urteil v. 28. Oktober 2015 – 32 C 4607/15
An Fotografien von gemeinfreien Werken besteht kein Lichtbildschutz i.S.d. § 72 UrhG. Das entschied das AG Nürnberg, das mit dem Urteil eine Umgehung des Urheberrechts verhindern will.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Foto eines im 19. Jahrhundert hergestellten Gemäldes. Aufgrund der Regelung des § 64 UrhG, wonach das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt, war das Werk gemeinfrei, also nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Das Museum, in welchem das Gemälde stand, untersagte seinen Besuchern das Fotografieren der Kunstwerke und ließ ein Foto des besagten Gemäldes anfertigen, um es lizensiert andernorts anzubieten. Der Beklagte verwendete ohne Rücksprache das Foto indes in einem (öffentlichen) Artikel. Das schmeckte dem Museum nicht und klagte schließlich auf Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten.
Kostenpflichtiges Foto würde Urheberrecht unterlaufen
Nach Ansicht des AG Nürnberg ist das Foto vom gemeinfreien Werk kein urheberrechtlich geschützter Gegenstand, weshalb der Beklagte das Foto frei und kostenlos verwenden durfte. Im Falle der Annahme, dass es sich bei der Ablichtung um einen Schutzgegenstand handeln würde, würde die Klägerin ein neues Schutzrecht im Sinne des § 72 Abs. 3 UrhG begründen, das 50 Jahre lang Bestand hätte. Das wiederum wäre eine Umgehung des Urheberrechts (genauer: der Gemeinfreiheit), so das Amtsgericht, weil die Klägerin mit ihrer Vorgehensweise die gesetzliche Schutzdauer von 70 Jahren durch die Begründung eines neuen Schutzrechtes in ihrem Interesse verlängern könnte. Somit bestehe an der Reproduktionsfotografie kein Lichtbildschutz gem. § 72 UrhG.