BGH führt Filesharing-Rechtsprechungen fort
BGH, Urteile v. 11. Juni 2015 – I ZR 19/14; I ZR 7/14; I ZR 75/14 (Tauschbörse I – III)
Der BGH setzt mit drei Urteilen zum Filesharing vom 11. Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung in mehrerlei Hinsicht fort.
1. BGH I ZR 19/14 (Tauschbörse I)
In dem Fall „Tauschbörse I“ ging es um illegal heruntergeladene Musikdateien. Der Beklagte bestritt, dass die IP-Adresse korrekt ermittelt wurde und führte an, dass weder seine Frau noch sein (minderjähriges) Kind technisch Zugriff auf den Anschluss gehabt hatten. Der Rechteinhaber bewies der Ermittlung der IP-Adresse unter anderem mit Screenshots des dokumentierten Ermittlungsvorgangs.
Der BGH stellt klar: Konkrete Hinweise für eine falsche Ermittlung wurden nicht vorgetragen. Das geht zu Lasten des Anschlussinhabers, meint der BGH, denn: In einem solchen Fall „ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind“.
2. BGH I ZR 7/14 (Tauschbörse II)
Die Beklagte nutzte im Fall „Tauschbörse II“ zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern den Internetzugang. Die 14-jährige Tochter gab zu, die in Frage stehenden Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben. Der BGH geht wie schon das OLG Köln davon aus, dass die Beklagte mangels zureichender Belehrung ihre Aufsichtspflicht (§ 832 Abs. 1 BGB) verletzt habe. Der BGH führt hier die Morpheus-Entscheidung (BGH I ZR 74/12) fort: Zwar bestehe keine Überwachungspflicht hinsichtlich des minderjährigen Kindes, wohl aber müssten Eltern es zumindest über die Rechtswidrigkeit illegaler Tauschbörsen belehren und die Teilnahme daran untersagen. Das Aufstellen allgemeiner Regeln für ein ordentliches Verhalten reiche nicht aus.
3. BGH I ZR 75/14 (Tauschbörse III)
Im letzten Fall verteidigte sich der Beklagte damit, dass er und seine Familie zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung in den Urlaub gefahren seien, außerdem habe er die Geräte vom Strom getrennt. Das Problem: Wie das OLG Köln zweifelte auch der BGH an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und stellte den angeblichen Urlaub in Frage. So blieb die Frage: Wer von den im Hause des Beklagten lebenden Personen war es wirklich? In Fortführung der BearShare-Entscheidung (BGH I ZR 169/12) genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast bzgl. der Möglichkeit, dass weitere Personen Zugang zum Anschluss gehabt haben, „nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet“. Vielmehr treffe den Beklagten eine Nachforschungspflicht, wonach er „im Rahmen des Zumutbaren“ mitteilen müsse, „welche Kenntnisse er über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat“. Da der Beklagte dem nicht (genügend) nachgekommen sei, werde die Täterschaft des Beklagten (tatsächlich) vermutet (vgl. „Sommer unseres Lebens“ – BGH I ZR 121/08).