Posts auf Facebook und Co.: Was ist (nicht) erlaubt?
Das Posten von Bildern, Musik, Videos oder Links ist in Sozialen Netzwerken wie Facebook ein beliebtes Kommunikationsmittel. Doch Vorsicht: Außerhalb von privaten Gruppen ist das Posten grundsätzlich öffentlich, weshalb man sich vorher gut überlegen sollte, was man online stellt und ob es erlaubt ist. Ansonsten riskiert man eine Abmahnung, eine Anzeige und/oder die Löschung des Profils.
1. Hass-Botschaften/strafbarer Inhalt und Nacktfotos
Rassistische oder Hass-Botschaften sind auch auf Facebook nicht erlaubt. Gleiches gilt für ernste Drohungen, Inhalte mit Gewalt sowie strafbarer Content (z.B. Beleidigungen). Der verantwortliche User riskiert die Löschung seines Profils und eine Strafanzeige. Übrigens sind auch jegliche Nacktbilder bei Facebook verboten. Das besagen die – insoweit – strengen Facebook-Regeln. Anders als bei unerlaubten Kommentaren können die Nacktfotos mittels Filter in der Regel gleich rausgeworfen werden. Zur besseren Ahndung und Löschung strafbarer bzw. radikaler Inhalte haben Bundesjustizminister Maas und Facebook-Verantwortliche kürzlich eine Task-Force mit verbesserten Maßnahmen vereinbart.
2. Urheberrechtsverletzungen
a) Einstellen von Bildern und Videos
Täglich werden unzählige Bilder und Videos geteilt. Doch ist das überhaupt erlaubt? Es kommt drauf an. Ein selbst geschossenes Foto, das den Privates oder Öffentliches zeigt, ist völlig unproblematisch, sofern kein Mensch darauf zu sehen ist (Ausnahmen: Kunstwerke oder bestimmte Gebäude wie der Eiffelturm, geschützte Figuren wie z.B. Batman). Ansonsten gilt folgendes:
Jeder hat ein Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz). Das heißt, dass vor der Veröffentlichung grundsätzlich das Einverständnis des Betroffenen eingeholt werden muss. Bei Kindern sind das die gesetzlichen Vertreter, also meist die Eltern. Die Einwilligung kann auch mündlich oder gar konkludent erfolgen, etwa wenn der Betroffene Geld für ein Foto bekommen soll.
Doch nicht selten ist eine Einwilligung nicht notwendig. Einzelfälle sind in § 23 KUG geregelt. So dürfen etwa andere Menschen auf öffentlichen Veranstaltungen, bei zeitgeschichtlichen Ereignissen oder dann fotografiert werden, wenn sie nur eine Randerscheinung eines anderen Motivs sind.
Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo die Privat- und erstrecht die Intimsphäre eines anderen betroffen ist und er sich in seiner Ehre verletzt fühlt. Fotos vom Nachbarn, der sich in seinem eingezäunten Garten befindet, sollte man keinesfalls ungefragt veröffentlichen, ebenso wenig wie ein höchst peinliches Foto eines betrunkenen Partygastes.
b) Verlinken fremder Inhalte und Einbinden fremder Videos
Das Verlinken auf fremde Inhalte und das Einbetten fremder Videos ist grundsätzlich erlaubt, es sei denn, die Videos verletzen offensichtlich Urheberrechte, was beim Einbinden von YouTube-Videos meist nicht der Fall sein wird. Wer sichergehen will, dass das Video nicht ungefragt zuvor bereits hochgeladen wurde, sollte nur Videos von der offiziellen Seite bzw. vom „Erst-Uploader“ einbinden.