Atemalkoholmessung: Führt Nichteinhaltung der Kontrollzeit zur Unverwertbarkeit der Probe? - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

13. November 2015

Aktuelles

Atemalkoholmessung: Führt Nichteinhaltung der Kontrollzeit zur Unverwertbarkeit der Probe?

Atemalkoholmessung: Führt Nichteinhaltung der Kontrollzeit zur Unverwertbarkeit der Probe?
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15. Oktober 2015 – 2 (7) SsBs 499/15
Wenn die vorgegebene Kontrollzeit von 10 Minuten bei der Atemalkoholmessung nicht eingehalten wird, führt dann die Messung zu einem Verwertungsverbot? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Karlsruhe zu befassen – erneut.
Der Fahrer eines Pkw wollte Anzeige erstatten bei der Polizei. Als der Polizist Alkoholgeruch beim Anzeigenden wahrnahm, beorderte er ihn zurück und führte eine Atemalkoholmessung um 13:57 Uhr sowie 2 Minuten später noch einmal eine durch. Zuvor hatte der Fahrer auf der Toilette Wasser getrunken. Das Ergebnis der Messung war, dass der Fahrer eine Konzentration von 0,27 mg/l aufwies, also 0,02 mg/l mehr als nach § 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG erlaubt. Da die Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten wurde, sprach das AG Waldkirch den Fahrer frei. Schließlich diene die Kontrollzeit der Verhinderung eines unter Umständen verfälschten Messergebnisses durch die mögliche Einnahme von Alkohol oder anderen Substanzen noch unmittelbar vor der Messung.
OLG: Es kommt auf geringfügige Überschreitung des Grenzwertes an.
Wie schon in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2004 (1 Ss 30/04) bekräftigt das OLG Karlsruhe, dass ein Verwertungsverbot bei Nichteinhalten der Kontrollzeit nur dann angenommen werden kann, wenn der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten wurde. Eine geringfügige Überschreitung sei bei 0,01 mg/l über dem Grenzwert anzunehmen. Vorliegend sei jedoch eine Abweichung von 0,02 mg/l, mithin von 8% gegeben, so dass man nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung ausgehen könne.
Eine mögliche Beeinträchtigung der Messung durch ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen während der Kontrollzeit (Rauchen, Wasser trinken etc.) sei durch einen rechtsmedizinischen und einen technischen Sachverständigen aufklärbar. Danach sei auch ein etwaiger Sicherheitsabschlag bestimmbar.