Ware nicht (mehr) verfügbar: Online-Angebote müssen aktuell sein - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. November 2015

Entscheidungen Wettbewerbsrecht Aktuelles

Ware nicht (mehr) verfügbar: Online-Angebote müssen aktuell sein

 
OLG Hamm, Urteil v. 11. August 2015 – 4 U 69/15
Hat ein Online-Händler trotz der Ankündigung „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ die vom Kunden gewünschte Ware nicht vorrätig und kann er sie auch nicht im angegebenen Lieferzeitraum beschaffen, so liegt eine unlautere Geschäftshandlung vor.
Der Kläger und der Beklagte sind Online-Händler unter anderem für Elektrofahrräder. Zum Test bestellte der Kläger beim Beklagten ein solches Fahrrad unter Auswahl einer bestimmten Rahmengröße. Im Angebot des Beklagten stand der Hinweis, dass er „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ habe und dass die Lieferzeit zwei bis vier Tage betrage. Tatsächlich war das gewünschte Fahrrad bei der Bestellung bereits ausverkauft. Das teilte der Beklagte dem Kläger mit und bot gleichzeitig das einen Monat später erhältliche 2015er-Modell an. Der Kläger zog sein Angebot zurück und klagte, weil er das Verhalten des Beklagten als wettbewerbswidrig einstufte.
Händler hätte Hinweis zur Lieferbarkeit anpassen müssen
Der Hinweis, dass nur noch wenige Produkte auf Lager seien, sei so zu verstehen, dass noch welche – wenngleich wenige – vorrätig seien, so das OLG. Im Anhang zum UWG zeigt die Schwarze Liste bestimmte Fallgruppen, die stets unlautere Geschäftspraktiken darstellen. In Nr. 5 heißt es: „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen.“
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (I ZR 314/02) stellte das OLG Hamm erhöhte Anforderungen an die Aktualität von Online-Angeboten. So seien Kunden stets umgehend darüber zu informieren, wenn die betroffenen Produkte nicht mehr in der angegebenen Lieferzeit vorrätig bzw. beschaffbar seien. Das sei gerade bei Online-Angeboten auch ohne Weiteres machbar. Andernfalls handele es sich um ein wettbewerbswidriges Lockvogelangebot des Händlers i.S.d. UWG.