Gericht erlaubt Verlag unmittelbare Kontaktaufnahme zu Bettina Wulff - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. November 2015

Entscheidungen Aktuelles

Gericht erlaubt Verlag unmittelbare Kontaktaufnahme zu Bettina Wulff

 
OLG Celle, Urteil v. 28. Mai 2015 – 13 U 104/14
Sie wollte aufgrund eines Streits mit dem Heinrich Bauer Verlag nicht mehr von diesem persönlich kontaktiert werden. Etwaige Korrespondenz sollte nur noch über ihren Anwalt laufen. Doch das ignorierte der Verlag – ohne (rechtliche) Folgen.
Hintergrund war eine Abmahnung seitens der Ehefrau des früheren Bundespräsidenten gegenüber dem Verlag wegen eines angeblich unzulässigen Vorgehensweise bei der Berichterstattung des Magazins „Closer“. In dem Abmahnschreiben wies Bettina Wulff darauf hin, dass sie für eine Antwort nicht empfangsbereit sei und eine weitere Korrespondenz nur noch über ihren Rechtsanwalt laufen solle. Dennoch schrieb der Verlag Wulff persönlich an und teilte mit, dass die Berichterstattung sehr wohl zulässig gewesen sei. Gleichzeitig bot der Verlag an, die Sache in einem persönlichen Gespräch zu klären.
Daraufhin klagte Bettina Wulff und bekam vor dem LG Hannover Recht. Das Gericht nahm eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin an.
Dagegen kam das OLG Celle nach Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis: Zumindest die einmalige Kontaktaufnahme durch den Beklagten nach der Abmahnung führe nicht schon zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, da ihr Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihrer Privatsphäre gegenüber den Interessen des Beklagten nicht überwiege. Vielmehr sei es für die Klägerin ein Leichtes gewesen, das Schreiben des Beklagten – auch ungelesen – direkt an ihren Anwalt weiterzuleiten. Zudem sei das Schreiben sachlich formuliert gewesen und übe keinen Zwang oder Druck auf die Klägerin aus. Ferner müsse eine Partei in einem Rechtsstreit grundsätzlich die Möglichkeit haben, Kontakt zur gegnerischen Partei aufzunehmen, erst recht wenn ausdrücklich eine Klärung gewünscht werde.