Abmahnung Waldorf Frommer / "Der Marsianer - Rettet Mark Watney" - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

9. November 2015

Urheber- und Internetrecht Waldorf Frommer / München Wer mahnt was ab? Abmahnung Aktuelles

Abmahnung Waldorf Frommer / "Der Marsianer – Rettet Mark Watney"

Abmahnung Waldorf Frommer / „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“
Uns erreichen Hinweise, dass die münchner Anwaltskanzlei
Waldorf Frommer
im Auftrag von
20th Century Fox
wegen des Films
„Der Marsianer – Rettet Mark Watney“
Abmahnungen verschickt.
Die münchner Abmahnspezialisten von Waldorf Frommer werden aktuell im Auftrag der 20th Century Fox wegen des Films „Der Marsianer – Rettet Mark Watney“ aktiv. Den Abmahnungen liegt wiederum der Vorwurf zugrunde, den Film durch illegales Filesharing in P2P-Netzwerken, sogenannten Internettauschbörsen widerrechtlich verbreitet zu haben. Dabei wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung einer Schadensersatzpauschale von mehreren hundert Euro gefordert.
Filesharing-Abmahnungen ähneln sich: Einer Abmahnung liegt regelmäßig der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung hierzu besteht.
Der Umfang der von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire des genannten Rechteinhabers. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe verpflichten
Empfehlung:
Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431/3053719),
per Fax (0431 / 3053718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.