OLG Hamburg, Urteile v. 1. Juli 2015 – 5 U 87/12; 5 U 175/10
Es ist ein jahrelanger Streit, bei dem es darum geht, inwiefern YouTube für Urheberrechtsverletzungen auf der Website verantwortlich gemacht werden kann. Das OLG Hamburg hat nun die Störerhaftung von YouTube bzw. Google Inc. bejaht, nachdem Urheberrechtsverletzungen auf der Plattform YouTube bekannt geworden waren. Die Beklagten hafteten zwar nicht als Täter, hätten aber ihre Pflichten in einzelnen Fällen verletzt.
Gegenstand des Verfahrens waren Musiktitel, die von Usern unerlaubt hochgeladen und im Internet angeboten (öffentlich zugänglich gemacht) worden waren. Die GEMA, die die Rechte der Künstler der Musiktitel wahrnimmt, klagte gegen YouTube und den Mutterkonzern Google Inc. in zwei verschiedenen Verfahren. YouTube ist der Ansicht, sie hafte nicht für etwaige Rechtsverletzung, weil sie lediglich als Host-Provider die Videos den Usern zur Verfügung stelle. Mit dem Erstellen oder Hochladen der Videos habe sie nichts zu tun. Außerdem habe sie in ausreichendem Maße zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen getroffen. Nach Meinung der GEMA dagegen tritt YouTube als eigenverantwortlicher Anbieter auf und macht sich die fremden Inhalte zu eigen.
Der Meinung der Klägerin, dass sich die Beklagte die Inhalte zu eigen mache, hat sich das OLG Hamburg nicht angeschlossen, so dass eine Täterschaft von YouTube bzw. Google ausscheidet. Eine Verpflichtung zur Überwachung der Inhalte oder zur Forschung nach Umständen, die eine Rechtswidrigkeit begründen könnten, bestehe grundsätzlich nicht. Wie das LG in erser Instanz geht aber das OLG davon aus, dass der Diensteanbieter YouTube nach einem Hinweis auf eine (klare) Rechtsverletzung tätig werden muss, indem er den betroffenen Inhalt sperrt und darüber hinaus dafür sorgt, dass weitere Rechtsverletzungen nicht passieren. YouTube hafte daher als Störerin hinsichtlich des öffentlich Zugänglichmachens mancher Musiktitel, die zu spät gesperrt worden seien.
Was zur Verhinderung von Rechtsverletzungen notwendig ist, sei danach zu beurteilen, was im Einzelfall zumutbar ist, so das Hanseatische Oberlandesgericht.
2. November 2015
Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Aktuelles