Anwälte bei Gericht: Die Robe ist Pflicht! - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. November 2015

Entscheidungen Aktuelles

Anwälte bei Gericht: Die Robe ist Pflicht!

 
LG Augsburg, Urteil v. 30. Juni 2015 – 031 O 4554/14
Das Auftreten eines Rechtsanwalts ist bei einem Zivilprozess in Augsburg von einem Richter beim Amtsgericht nicht akzeptiert worden, weil der Anwalt seine Robe zu Hause gelassen hatte. Der Prozess wurde vertagt, der Rechtsanwalt klagte gegen den Freistaat Bayern – ohne Erfolg.
Insgesamt 770,50 Euro nebst Zinsen machte der Kläger wegen Verdienstausfall und Fahrtkosten geltend. Er verwies auf eine fehlende Rechtsgrundlage. Vielmehr sage § 20 BORA: „Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“ Darüber hinaus sei er stets ohne Robe bei Amtsgerichten akzeptiert worden.
Landgericht verweist auf Gewohnheitsrecht
Roben sind nicht nur traditionsreich, sondern – oder gerade deswegen – auch Pflicht, und zwar auch bei Amtsgerichten. Durch Gewohnheitsrecht sei es zur Pflicht geworden, dass Organe der Rechtspflege (also auch Anwälte) als solche erkannt werden müssen und damit eine Robe zu tragen hätten, auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht. Eine etwaige Änderung dieses Gewohnheitsrechts habe der Kläger nicht dargelegt. Dass der Kläger bislang bei manchen Amtsgerichten auf die Robe verzichten durfte, müsse als Ausnahme angesehen werden. Auch sei die Pflicht zum Tragen einer Robe nicht ausschließlich über das Berufsrecht zu beurteilen (vgl. § 20 BORA), vielmehr sei es in erster Linie Gegenstand des Gerichtsverfassungsrechts.