Aktuelle Gesetzesänderungen im Melde-, Asyl- und Verbraucherrecht - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

2. November 2015

Aktuelles

Aktuelle Gesetzesänderungen im Melde-, Asyl- und Verbraucherrecht

 
Was hat sich kürzlich geändert bzw. was ändert sich zum 1. November? Hier ein kurzer Überblick:
1. Melderecht
Ab dem 1. November gilt ein neues einheitliches Bundesmeldegesetz. Danach brauchen Mieter nun vom Vermieter beim Einzug in eine Haupt- und/oder Nebenwohnung eine Meldebescheinigung, die der Vermieter innerhalb von 2 Wochen erteilen muss. Wahlweise kann er die Bescheinigung auch bei der Meldebehörde einreichen. Auch der Auszug ist zu melden. Nur mit einer Bescheinigung können sich Mieter beim Einwohnermeldeamt anmelden, ummelden oder abmelden. Ein Verstoß gegen die neue Vorschrift kann bis zu 1.000 Euro teuer werden. Deutlich teurer kann es für denjenigen werden, der den Einzug eines vermeintlichen Mieters nur vorgaukelt. Mit der neuen Regelung soll das Untertauchen von potenziell Kriminellen deutlich erschwert werden.
Des Weiteren dürfen Auskünfte aus dem Melderegister zu werblichen oder kommerziellen Zwecken nur noch mit Zustimmung des Betroffenen gebraucht werden.
2. Asylrecht
In Anbetracht der aktuellen Flüchtlingssituation ist bereits seit dem 24. Oktober ein verschärftes Asylrecht in Kraft. Die wichtigsten Regelungen sind:

  1. Finanzieller Anreiz fällt weg: Der Fokus wird nun – sofern der Verwaltungsaufwand vertretbar ist – mehr auf Sachleistungen anstelle von Geldleistungen gelegt. Für abgelehnte Asylbewerber, die sich einer Ausreise widersetzen, gibt es keine Sozialleistungen mehr.
  2. Asylbewerber aus Albanien, Montenegro und dem Kosovo können schneller abgeschoben werden, da diese Länder nun zu sogenannten sicheren Herkunftsländern erklärt wurden.
  3. Abschiebungen sollen grundsätzlich schneller erfolgen, bei Weigerung zur Ausreise auch ohne vorherige Ankündigung.
  4. Integration: Schon während des Asylverfahrens sollen Asylbewerber, vor allem wenn sie gute Aussichten auf ein Bleiberecht haben, so früh wie möglich an Sprach- bzw. Integrationskursen teilnehmen.

3. Verbraucherrecht
Händler mit einer Verkaufsfläche ab 400 qm (bei Online-Händlern zählt auch die Lager- und Versandfläche) müssen seit dem 24. Oktober alte und kaputte Elektrogeräte von Verbrauchern ohne die Vorlage eines Kassenbons zurücknehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gerät bis zu 25 cm lang ist. Größere Geräte muss der Händler dann zurücknehmen, wenn der Kunde ein gleichartiges Gerät beim Händler kauft. Mit der Regelung soll weniger Elektroschrott im Hausmüll landen.