Filesharing: Verstoß gegen Datenschutz hat Beweisverwertungsverbot zur Folge - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

26. Oktober 2015

Abmahnung Aktuelles Urheber- und Internetrecht Entscheidungen

Filesharing: Verstoß gegen Datenschutz hat Beweisverwertungsverbot zur Folge

 
AG Rostock, Urteil v. 7. August 2015 – 48 C 11/15
Sind Netzbetreiber und Reseller (Endkundenanbieter) bei einem Internetvertrag mit dem Kunden nicht identisch, so darf der Reseller vor dem Hintergrund eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes die Daten des Anschlussinhabers nicht ohne gerichtliche Gestattung weitergeben. Andernfalls liegt eine Datenschutzverletzung vor, die ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.
Der Beklagte war Kunde beim Telefon- und Internetanbieter 1&1, welcher als Reseller, also Wiederverkäufer von Dienstleistungen, in Erscheinung trat. Netzanbieter war die Deutsche Telekom AG. Die Klägerin, die Splendid Film GmbH, erwirkte beim LG Köln einen Auskunftsbeschluss, der die Deutsche Telekom zur Preisgabe der relevanten Daten des Anschlussinhabers verpflichtete. Nach Verweis auf den Reseller 1&1 verlangte die Klägerin über die Rechtsanwaltskanzlei Sasse & Partner von diesem Auskunft. Ohne gerichtlichen Beschluss hierfür gab 1&1 die Daten heraus. Nun war der Weg frei für eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung und Schadensersatzforderung i.H.v. insgesamt 1.255,80 €. Der Beklagte soll den Film „Fischen impossible“ illegal in einer Tauschbörse zum Download angeboten haben. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung.
Fehlende Aktivlegitimation und Beweisverwertungsverbot
Nach dem einfachen Bestreiten der Aktivlegitimation durch den Beklagten konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie aktivlegitimiert war. Die urheberrechtlichen Verhältnisse blieben nach Ansicht des AG Rostock „vollends unklar“.
Darüber hinaus, so das Gericht, dürften die Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) wegen der fehlenden richterlichen Gestattung hinsichtlich der Auskunft von 1&1 auch nicht im Prozess als Beweis verwendet werden. Denn durch die Ermittlung der Daten sei der Beklagte in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (genauer: Recht auf informationelle Selbstbestimmung) verletzt. Das AG bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des AG Koblenz vom 24. November 2014 bzw. 9. Januar 2015 (411 C 250/14). Danach hätte bei Auseinanderfallen von Netzbetreiber (Access-Provider) und Endkundenanbieter letzterer nur bei gerichtlicher Gestattung Auskunft erteilen dürfen, „da auch diese Auskunftserteilung auf die ermittelte IP-Adresse zurückgeht und damit im Ergebnis und durch die Verknüpfung mit dieser unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgt“