OLG Braunschweig, Urteil v. 14. Januar 2015 – 8 U 163/13
Bis auf unbedeutende Bagatellschäden muss ein Autoverkäufer den Käufer stets umfassend über etwaige (Unfall-)Schäden aufklären, wozu auch bloße Blechschäden gehören. Ansonsten ist der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Das kann unter Umständen für den Verkäufer sehr teuer werden.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf hatte der Verkäufer verschwiegen, dass das Auto bereits zwei Unfälle überstanden hatte. Ein Kotflügel sowie ein Stoßdämpfer wurden vor dem Kauf schon ausgetauscht. Die Rede war beim Kauf indes nur von Schönheitsreparaturen. Nachdem der Käufer von den Unfällen ein Jahr später erfuhr, wollte er den Wagen zurückgeben und sein Geld wiederhaben.
Teures Versäumnis
Der Verkäufer hätte – auch ungefragt – darauf hinweisen müssen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, so das OLG Braunschweig. Denn es habe sich nicht um Bagatellschäden (z.B. geringfügige Lackschäden oder andere, die für die Kaufentscheidung nicht bedeutend sind) gehandelt. Die Grenze zu solchen Schäden sei ohnehin sehr eng zu ziehen. Der Verkäufer dürfe über Bagatellschäden hinausgehende Schäden weder verschweigen noch bagatellisieren. Da vorliegend keine Aufklärung des Käufers stattgefunden hat, liege eine arglistige Täuschung vor und der Käufer könne den Kauf rückgängig machen.
Doch damit nicht genug: Zur Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 34.100 € abzüglich eines Nutzungsentgeltes kommen weitere Schadensersatzforderungen wie Kosten für das Abholen /Anmelden des neuen Fahrzeugs sowie Abmelden des alten, Inspektionskosten und Kosten für die Hauptuntersuchung sowie neu gekaufte Reifen samt Montagekosten.
26. Oktober 2015
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