„(6) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass sich die Erschöpfung nicht auf das Recht zum Weiterverbreiten des in dem Box-Produkt enthaltenen Datenträgers beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auf das Recht zum Veräußern des Computerprogramms durch Bekanntgabe des dem Box-Produkt zugeordneten Produktschlüssels. Eine Programmkopie, in Bezug auf die sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat, kann nicht nur in der Weise weiterverkauft werden, dass der Weiterverkäufer dem Erwerber einen Datenträger mit einer „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann eine solche Programmkopie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch in der Weise weiterveräußert werden, dass der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 -UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 – UsedSoft II, mwN).
Daraus folgt, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts sich auf das Recht zum Weiterverbreiten einer Kopie des Computerprogramms sowohl durch Weitergabe eines Datenträgers als auch durch Bekanntgabe des zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels erstreckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.
Im Streitfall wardanach mit dem Verkauf der auf dem Datenträger gespeicherten Programmkopie durch den autorisierten Distributor der Klägerin an die Beklagte zu 1 das Recht erschöpft, eine Kopie dieses Programms durch Bekanntgabe des Produktschlüssels zu veräußern. …“
( BGH I ZR 4/14 Rn. 39 )
Soll der Weiterverkauf der Software durch Bekanntgabe eines, den Download ermöglichenden Produktschlüssels erfolgen, ist allerdings darauf zu achten, dass der Verkäufer im Zeitpunkt des Weiterverkaufs über keine Kopien der weiterverkauften Software verfügt. Andernfalls besteht nach Auffassung des BGH die ernstliche Gefahr, dass der Letzterwerber durch herunterladen des Programmes das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Herstellers verletzt.
„…Der Weiterverkauf der Kopie eines Computerprogramms, in Bezug auf die sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat, setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch voraus, dass der Weiterverkäufer keine Kopie dieses Computerprogramms zurückbehält (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 – UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 – UsedSoft II). Der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms kann sich daher nur mit Erfolg auf sein Vervielfältigungsrecht aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG berufen, wenn der Vorerwerber ihm seine Kopien des Programms ausgehändigt oder diese unbrauchbar gemacht hat. Soweit der Vorerwerber sich – wie die Beklagte zu 1 – darauf beruft, dass die Vervielfältigung des Computerprogramms durch den Nachwerber nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 56 – UsedSoft II). …“
( BGH I ZR 4/14 Rn. 49 )
Eine spätere Vernichtung der Programmkopien ist hierfür nicht ausreichend. Für diese Frage ist es auch ohne Belang, ob der Hersteller technische Vorkehrungen getroffen hat, die eine mehrfache Verwendung desselben Produktschlüssels verhindern. Zudem ist der Weiterverkäufer im Streitfall verpflichtet, die Vernichtung der Programmkopien nachzuweisen. Sofern Dritte mit der Vernichtung von Datenträgern beauftragt werden, ist darauf zu achten, dass eine exakte Dokumentation darüber welche konkreten Datenträger vernichtet wurden, angefertigt wird.