Live-Stream genießen nach EU-Recht keinen Urheberrechtsschutz
EUGH, Urteil v. 26. März 2015 – C-279/13
Live-Streams im Internet sind nicht von Art. 3 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2001/29 („Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts“) erfasst und dürfen daher grundsätzlich nach EU-Recht öffentlich angeboten werden. Dennoch können die einzelnen Mitgliedsstaaten Live-Streams verbieten.
Im konkreten Fall hatte der Schwede Linus Sandberg auf seiner Website einen Hyperlink platziert, der das Ansehen eines Eishockeyspiels live auf der Seite des Fernsehsenders C More Entertainment ermöglicht, ohne dafür die fällige Gebühr von 7 Euro pro Spiel bezahlen zu müssen. Der schwedische Pay-TV-Sender verklagte Sandberg daraufhin auf Schadensersatz. Die Sache landete schließlich vor dem höchsten schwedischen Gericht, das die Frage nach der Vereinbarkeit des weitgehenden (nationalen) Schutzes mit EU-Recht dem EuGH vorlegte.
Kein öffentliches Zugänglichmachen
Der EuGH stellte klar, dass Live-Streams keine „interaktiven Übertragungen auf Abruf“ seien, weil die User nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl auf die Inhalte zugreifen könnten. Mangels On-Demand-Zugriff sei das Merkmal des öffentlichen Zugänglichmachens i.S.d. Art. 3 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2001/29 nicht erfüllt. Das Gericht ließ dabei offen, ob möglicherweise eine (weiterreichende) öffentliche Wiedergabe gem. Art. 3 Abs. 1 gegeben ist.
Allerdings, so der EuGH, dürfen die einzelnen Mitgliedsstaaten Live-Streams national verbieten. Nur dürfe der eigentliche Urheberrechtsschutz nicht beeinträchtigt werden.
15. Juli 2015
Urheber- und Internetrecht Entscheidungen Abmahnung