Gebrauchtwagenkauf: Kein genereller Ausschluss der Haftung für Mängel BGH, Urteil v. 4. Februar 2015 – VIII ZR 26/14 - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

15. Juli 2015

Tipps Verkehrsrecht

Gebrauchtwagenkauf: Kein genereller Ausschluss der Haftung für Mängel BGH, Urteil v. 4. Februar 2015 – VIII ZR 26/14

Gebrauchtwagenkauf: Kein genereller Ausschluss der Haftung für Mängel
BGH, Urteil v. 4. Februar 2015 – VIII ZR 26/14
Beim Verkauf seines Gebrauchtwagens darf der Verkäufer (in seinen AGB) die Haftung für Schäden nicht generell, also auch im Falle eines groben Verschuldens, ausschließen, Ansonsten wird der Käufer unangemessen benachteiligt, entschied der BGH.
2007 kaufte der Beklagte seinen Mercedes für 33.000 Euro bei einem Kilometerstand von 59.000 km. Kurz darauf bemerkte der Kläger klackernde Geräusche, die – so ein Gutachter – auf einen Motorschaden zurückzuführen waren. Der Kläger verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Beklagte verwies auf den „Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Das LG Erfurt (10 O 1829/09) und das OLG Jena (7 U 486/12) bestätigten die Wirksamkeit der in Frage stehenden AGB-Klauseln. Unter „Gewährleistung“ stand im Vertrag:
„Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel.“
Der BGH sah in dem formularmäßigen Haftungsausschluss eine unangemessene Benachteiligung des Käufers. Eine umfassende Freizeichnung auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie sonstige Schäden bei grobem Verschulden ist daher nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Auch der Zusatz „soweit das gesetzlich zulässig ist“ stehe der Unwirksamkeit nicht entgegen, da derartige salvatorische Klauseln gegen das Verständlichkeitsgebot verstießen.