Lied von Helene Fischer darf nicht auf Wahlkampfveranstaltung der NPD gespielt werden
OLG Jena, Urteil v. 18. März 2015 – 2 U 674/14
Bekannte Lieder werden gerne für Veranstaltungen politischer Parteien verwendet. Dabei identifizieren sich die Künstler in vielen Fällen gar nicht mit den Parteiinhalten. So war es auch bei Helene Fischer, deren Song „Atemlos“ – neben 15 anderen – ohne ihre Einwilligung auf einer öffentlichen Wahlkampfveranstaltung der NPD für die thüringische Landtagswahl im Sommer 2014 gespielt wurde. Das hörte die Sängerin gar nicht gerne und klagte gegen die Partei.
Anders als vor dem LG Erfurt hatte Helene Fischer vor dem Thüringischen OLG Erfolg. Im Zentrum des Prozesses stand die Frage, ob durch das Abspielen des bekannten Liedes eine Ruf- und Ansehensgefährdung der Künstlerin i.S.d. § 75 UrhG vorlag. Ja, meint das OLG Jena nach einer Interessenabwägung.
Zunächst stellte das OLG fest, dass der große Erfolg des Songs nicht zu einer Kommerzialisierung des Künstlerpersönlichkeitsrechts führe. Der Eingriff in dieses Recht sei beachtlich, zumal das Lied zwar nicht gleichzeitig zusammen mit der Rede gespielt wurde, allerdings stimmungsvoll zur Unterhaltung im Rahmen der Veranstaltung nach den Reden. Ein besonderer Öffentlichkeitsbezug sei vorhanden gewesen. Trotz des Abspielens von 15 weiteren Liedern bleibe „nicht ausgeschlossen, dass objektive Beobachter irgendeinen Zusammenhang zwischen den gespielten Darbietungen und der politischen Wahlkampfveranstaltung vermuten“. Hinzukomme, dass die NPD nicht eine bestimmte Meinungsäußerung verwendet habe, sondern eine künstlerische Leistung, „die erklärtermaßen gerade nicht zum Zwecke der politischen Willensbildung eingesetzt werden sollte“. Anstelle von politischen Botschaften sollte das Abspielen des Liedes die Besucher lediglich unterhalten. Gerade beim Künstlerpersönlichkeitsrecht sei aber die konkrete Darbietung besonders eng mit der Person und damit mit dem Ruf und Ansehen des Interpreten verbunden.
15. Juli 2015
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