Erstes Urteil zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage
LG Berlin, Urteil v. 6. Januar 2015 – 15 O 412/14
Das erste Urteil zum 2013 in Kraft getretenen Leistungsschutzrecht (LSR) ist da: Das LG Berlin entschied, dass die Veröffentlichung eines Screenshots von einer Website durch direkte Eingabe der URL (ohne Nutzung einer Suchfunktion) das LSR verletzt.
Eine Fotoagentur beanstandete, dass eine Medienfirma auf deren Website ein unlizensiertes Foto veröffentlicht hatte. Der Rechteinhaber forderte daher von der Medienfirma in einem Schreiben die Zahlung von 240,75 Euro und fügte einen individuellen Zugangscode bei, mit dem ein Screenshot der Website der Medienfirma online abgerufen werden konnte. Darin sah die Medienfirma eine unerlaubte Veröffentlichung und damit eine Verletzung ihres LSR. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Medienfirma eine einstweilige Verfügung, die das LG Berlin nun bestätigte.
Unbefugtes öffentlich Zugänglichmachen
Das LG sprach der Medienagentur einen Unterlassungsanspruch aus §§ 87f, 97, 19a UrhG zu. Der Screenshot der Website, auf welcher regelmäßig auch Artikel veröffentlicht sind, sei als Presseerzeugnis i.S.d. § 87f Abs. 2 UrhG anzusehen, weshalb das LSR anwendbar sei. Das in § 19a UrhG geregelte öffentlich Zugänglichmachen ergebe sich aus der Möglichkeit, bei Kenntnis der URL und ihrer Direkteingabe, also ohne Nutzung einer „normalen“ Suchfunktion, den Screenshot abzurufen. Dabei komme es nicht auf die Wahrscheinlichkeit des Abrufes an, sondern es genüge bereits die abstrakte Möglichkeit.
15. Juli 2015