Abgeschleppt: Vorsicht vor dem unbefugten Parken in öffentlichen Grünanlagen
VG Schleswig, Urteil v. 17. Februar 2015 – 3 A 78/14
Unerlaubtes Parken außerhalb eines Parkplatzes in öffentlichen Grünanlagen kann teuer werden. Auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist das Abschleppen grundsätzlich nicht zu beanstanden – zumindest bei einer konkreten Gefährdung und negativen Vorbildfunktion, meint das VG Schleswig.
Der Kläger stellte sein Fahrzeug im Düsternbrooker Gehölz in Kiel ab. Dort gibt es einen ausgewiesenen gepflasterten Parkplatz mit mehreren Parkbuchten. Der Kläger parkte aber nicht in einer solchen Parkbucht, sondern neben dem Sandweg, der an den Parkplatz angrenzt. Zwischen Parkplatz und Sandweg befindet sich eine Hecke, die an einer Stelle einen Durchlass hat.
Der Kläger erhielt einen Bescheid, in dem er zur Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von rund 100 Euro aufgefordert wurde. Dagegen klagte er gegen die Stadt und mit der Begründung, dass in dem fraglichen Bereich keine Halteverbotsschilder stehen und dass die Maßnahme (das Abschleppen) unverhältnismäßig gewesen sei.
Gericht verweist auf konkrete Gefahr und Präventionswirkung
Trotz der Argumentation des Klägers war das VG Schleswig der Ansicht, dass die Maßnahme der Stadt verhältnismäßig war, und argumentierte seinerseits wie folgt:
Der Bereich, in dem der Kläger geparkt hatte, gehöre nicht zum öffentlichen Parkplatz. Der Durchlass sei nur zur Überquerung durch Fußgänger geschaffen worden. Daher liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel vor, der eine Geldbuße von bis zu 500 Euro nach sich ziehen kann. Eine für das Abschleppen erforderliche konkrete Gefahr habe deswegen vorgelegen, weil das Gewicht des Fahrzeugs und möglicherweise vom Auto austretende Schadstoffe das ökologische Gleichgewicht gefährdeten. Zudem sei eine negative Vorbildwirkung durch das unerlaubte Parken in der Grünanlage neben dem Sandweg gegeben, zumal danach noch drei weitere Fahrzeuge dort unerlaubt geparkt hatten.
Auf eine konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern komme es nicht an; sie sei keine zwingende Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit. In der Gesamtbetrachtung würden die Interessen des Klägers damit hinter die konkrete Gefährdung der Grünanlage und die negative Vorbildwirkung zurücktreten.
15. Juli 2015