Haftungsbeschränkung für Hotspot-Anbieter: aktueller Gesetzesentwurf
Die Bundesregierung plant nach einem Gesetzesentwurf, der Spiegel Online vorliegt, das Haftungsrisiko für Betreiber eines öffentlichen WLANs (Hotspot) zu beschränken und die §§ 8, 10 TMG (Telemediengesetz) entsprechend zu erweitern. Doch die Störerhaftung könnte für manche weiter bestehen bleiben.
Bislang fehlt eine klare Regelung für die Haftung von Hotspot-Anbieter. In § 8 TMG wird lediglich die Haftung von Diensteanbietern (Access-Providern) geregelt. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie übermitteln oder zu denen sie den Zugang vermitteln, grundsätzlich nicht verantwortlich. Wie Spiegel Online berichtet, sollen nach dem Gesetzentwurf auch Diensteanbieter von der Haftungsbefreiung umfasst sein, „die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“. Allerdings müsse der Betreiber des öffentlichen WLANs „zumutbare Maßnahmen“ zur Verhinderung missbräuchlicher Nutzung treffen, und zwar regelmäßig „durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen“.
Was wird aus privaten Hotspot-Anbietern (Freifunkern)?
In Klammern soll eine weitere – noch zu beratende – Passage im Gesetzesentwurf stehen. Darin gehe es um Betreiber, die den Internetzugang nicht „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen“, d.h. um private WLAN-Anbieter wie Freifunker. Diese sollen nach dem Klammer-Text den Namen des jeweiligen Nutzers in Erfahrung bringen. Das gehöre zu den oben genannten „zumutbaren Maßnahmen“. Für Freifunker, die regelmäßig zwecks offenen („freien“) WLANs auf eine Registrierung verzichten, wäre das schlecht. Sie wären dann auf die Fortführung der Rechtsprechung des AG Charlottenburg (Beschl. vom 17.12.2014 – 217 C 121/14) angewiesen. Das Gericht hatte das Providerprivileg aus § 8 TMG auch für Freifunker angenommen (vgl. http://www.ra-herrle.de/filesharing-haftung-freifunker/).
Mögliche Haftungsverschärfung für Filehoster
Zudem soll der Entwurf eine Erweiterung des § 10 TMG dergestalt vorsehen, dass die Haftungsbefreiung nicht für „besonders gefahrgeneigte Dienste“ gilt. Konkret soll es dabei etwa um Filehoster gehen, die „durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördern“ oder durch die „die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt“. Auch von der fehlenden Möglichkeit, „rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen“, ist die Rede. Einzelheiten werden von der Bundesregierung und/oder spätestens von den Gerichten genauer zu klären sein.
4. März 2015
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