200 Euro Schadensersatz pro unerlaubter Textkopie im Internet
AG Hamburg, Urteil v. 23. Januar 2015 – 35a C 46/14
Dass das Kopieren von fremden Texten und deren unerlaubte Veröffentlichung ohne die Einwilligung des Urhebers auf der eigenen Website verboten ist, ist hinreichend bekannt. Aber was kostet dieser Urheberrechtsverstoß? Pro Text seien 200 Euro angemessen, so das AG Hamburg, das sich dabei auf den Deutschen Journalisten-Verband (DJV) bezieht.
Auf der Internetseite www.dr-bahr.com sind regelmäßig Rechts-News zu finden, geschrieben vom Portalbetreiber und Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr. Als Urheber dieser Online-Texte hatte er die Nutzungsrechte unter anderem an den Zusammenfassungen der Urteile des LG Köln (28 O 452/12) und des AG Krefeld (5 C 352/12) auf die Klägerin übertragen. Diese mahnte den Beklagten ab und verklagte ihn schließlich, nachdem er die Urteilszusammenfassungen mit wenigen sprachlichen Abänderungen auf seiner Facebook-Seite www.facebook.com/Internetsiegel veröffentlicht hatte.
Unerlaubte Textübernahme wird teuer
Die beiden Urteilszusammenfassungen auf der Seite www.dr-bahr.com sind als Schriftwerke (gerade noch) urheberrechtlich geschützt („Kleine Münze“). Das AG Hamburg ging davon aus, dass es sich bei der Textübernahme durch den Beklagten um eine „unfreie“ Bearbeitung nach § 23 UrhG handelt. Der Beklagte hatte an den Texten leichte Wort- und Satz-Abänderungen vorgenommen, ansonsten aber die Gliederung wie auch Textpassagen kopiert. Daher sei nicht von einer freien Benutzung i.S.d. § 24 UrhG auszugehen. Da der Beklagte vor der Veröffentlichung auf seiner Facebook-Seite keine Einwilligung des Urhebers eingeholt hatte, war somit ein Urheberrechtsverstoß gegeben, der ihn teuer zu stehen kam: Das AG Hamburg hielt – angelehnt an die vom DJV herausgegebene „Übersicht über Vertragsbedingungen und Honorare für die Nutzung journalistischer Beiträge im Internet 2013“ – einen Schadensersatz von 200 Euro pro Online-Text für angemessen. So könne bestimmt werden, was der gegen das Urheberrecht Verstoßende hätte leisten müssen, wenn die Einwilligung des Urhebers vorgelegen hätte (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG).
10. Februar 2015
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