Sieg gegen Kornmeier & Partner vor dem Amtsgericht Bielefeld - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

8. Februar 2015

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Sieg gegen Kornmeier & Partner vor dem Amtsgericht Bielefeld

Sieg gegen Kornmeier & Partner vor dem Amtsgericht Bielefeld
Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.11.2014 zu dem Aktenzeichen 42 C 17/14
Das Amtsgericht Bielefeld hat unter dem 11. November 2014 unter dem Aktenzeichen 42 C 17/14 eine Klage der Rechtsanwälte Kornmeier und Partner aus Frankfurt im Auftrage der Firma Embassy of Music, vertreten durch den Geschäftsführer, Pfuelstr. 5, 10997 Berlin wegen des Musikstücks „Let Her Go“ der Musikgruppe Passenger abgewiesen. Der Beklagte, welcher die Rechtsanwaltskanzlei Carsten Herrle aus Kiel mit ihrer Vertretung beauftragte, mußte daher keine Zahlung an die Klägerin oder an das Gericht leisten.
Aus den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts Bielefeld:
„Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz aus § 97 II S. 1 I UrhG. Hiernach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm sind nicht erfüllt.
Der Beklagte hatte die Nutzungs- und Verwertungsrechte der Klägerin an der Tonaufnahme „Let Her Go“ nicht verletzt. Der Klägerin ist der Beweis ihrer Behauptung, dass ein Teil der Tonaufnahme über den Internetanschluss des Beklagten angeboten worden sei, nicht gelungen.
Insofern kann als wahr unterstellt werden, dass aufgrund der Ermittlungen der Firma Verstigo feststeht, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung tatsächlich über einen Internetanschluss erfolgt ist, dem die IP-Adresse (…) zugewiesen war.
Es steht aber nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass selbige IP-Adresse zum Zeitpunkt des Angebots auch dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.
Insofern wurde klägerseits als Beweis allein der Ausdruck einer als Datei übermittelten tabellarischen Auskunft des Internet Service Providers vorgelegt, welche den Namen des Beklagten mit der IP-Adresse (…) verknüpft. Hierbei könnte es sich in der Tat um die abgekürzte IP-Adresse (…) handeln.
Diese Auskunft stellt keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO dar, welche die Richtigkeit eines beurkundeten Vorgangs beweisen könnte. Es gilt daher – wie bei Privaturkunden im Sinne des § 416 ZPO – der allgemeine Grundsatz, dass eine in irgendeiner Weise festgehaltene Information nicht gleichzeitig ihre eigene inhaltliche Richtigkeit beweist.
Letztlich wurde klägerseits auch nicht bewiesen, dass es sich tatsächlich um die Auskunft des Providers handelt, was beklagtenseits ausdrücklich bestritten wird. Der vorgelegte Ausdruck enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Mangels weiterer für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags sprechenden Anhaltspunkte kann das Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass die genannte IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war.“