Passiver Cannabis-Konsum kann Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen
VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 10. Juni 2014 – 9 L 541/14
Einem gelegentlichen Cannabis-Konsumenten darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er sich länger in einem Raum aufhält, in dem andere Cannabis rauchen, und sich danach ans Steuer setzt.
Auch passiver Cannabis-Konsum kann den Verkehrsteilnehmer fahrungeeignet erscheinen lassen, stellte das VG Gelsenkirchen klar. Dem Autofahrer wurde mit sofortiger Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem die im Rahmen einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe einen erhöhten THC-Gehalt aufwies. Der Fahrer gab an, sich einen Abend zuvor zwei Stunden lang in einem kleinen Raum mit mehreren rauchenden Cannabis-Konsumenten aufgehalten zu haben, ohne selbst geraucht zu haben. Zudem räumte er ein, gelegentlich Cannabis zu konsumieren.
Fahrungeeignetheit wegen fehlendem Trennungsvermögen
Das Gericht sah die (sofortige) Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1c StVG und § 46 Abs. 1 FeV (VO über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) als rechtmäßig an. Dem Fahrer fehle das notwendige Trennungsvermögen, weil er sein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis bei Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 1 ng/ml THC führte. Auch das passive Rauchen von Cannabis stelle eine bewusste Einnahme gemäß Ziffer 9.2.2 Anlage 4 zur FeV dar, weil der Fahrer als gelegentlicher Konsument sich darüber im Klaren sein müsse, „dass er sich durch einen zweistündigen Aufenthalt in einer sehr stark cannabishaltigen Atmosphäre dem Risiko aussetzt, allein durch das Einatmen der mit Cannabis durchsetzten Luft sich eine erhebliche Menge von Cannabinoiden zuzuführen“. In dieser Kenntnis habe der Fahrer seinen Wagen nicht bewegen dürfen. Weil er dies doch tat, habe er den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet und sei „wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft fahrungeeignet“.
29. Januar 2015