Forderung der anticopy GmbH für Outlet46.de/Modefachhandel Fatih Özdemir - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

22. Januar 2015

Tipps Urheber- und Internetrecht

Forderung der anticopy GmbH für Outlet46.de/Modefachhandel Fatih Özdemir

Forderung der anticopy GmbH für Outlet46.de/Modefachhandel Fatih Özdemir
Uns erreichen Hinweise auf Zahlungsaufforderungen der
anticopy GmbH aus Neuss
im Auftrag von
Outlet46.de/Modefachhandel Fatih Özdemir
wegen der
Nutzung von urheberrechtlich geschützten Lichtbildern in Online-Verkaufsangeboten
Die anticopy GmbH, welche sich als eine der „führenden Anbietern zur Ermittlung von Rechtsverstößen bezüglich urheberrechtlich geschützten Bild- und Textmaterials im Internet“ bezeichnet, fordert die Zahlung von Schadensersatz und angeblich entstandenen Aufwendungen für die Verfolgung des behaupteten Anspruchs, aufgrund der Nutzung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder.
Die anticopy GmbH tritt nicht als Inhaber des Urheberrechts an den Lichtbildern auf, sondern macht die Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Es handelt sich bei den Schreiben der anticopy GmbH nicht um Abmahnungen, sondern um Zahlungsaufforderungen.
Was fordert die anticopy GmbH?
Gefordert wird nicht die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, sondern lediglich die Zahlung von Schadensersatz für die nicht genehmigte Nutzung der Lichtbilder.
Die anticopy GmbH beziffert beispielsweise den Schadensersatz für die Nutzung von vier Lichtbildern auf 1.800,- € und bezieht sich hierbei als Berechnungsgrundlage auf die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM).
Der Berechnung liegt eine Lizenzgebühr von mindestens 150,- € für drei Monate zugrunde, zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 50% für die Nutzung in einem Online-Verkaufsangebot sowie einem Aufschlag in Höhe von 100% für die fehlende Urhebernennung bei der Nutzung.
Als Vergleichsangebot bietet die anticopy GmbH an, die Angelegenheit bei Zahlung eines Betrages in Höhe von 520,- € als erledigt anzusehen.
Höhe der Forderung
Sollte ein Anspruch der anticopy GmbH bestehen, dann ist zumindest zu bezweifeln, dass er in der von der anticopy GmbH errechneten Höhe besteht, sofern der Anspruch gegen Privatverkäufer wegen der Nutzung von simplen Produktfotografien geltend gemacht wird.
Zur Heranziehung der MFM-Empfehlungen bei der Berechnung von Schadensersatzforderungen in vergleichbaren Fällen hat beispielsweise das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 13.04.2014 ausgeführt:
„Die MFM-Empfehlungen gehen auf Befragungen von Bildagenturen,Fotografen und Bildjournalisten zurück. Ziel der Erhebung ist es, eine Marktgerechte Übersicht der Vergütungsverhältnisse von Bildnutzungsrechten wiederzugeben. Die MFM-Empfehlungen beruhen also auf den Erfahrungswerten professioneller Marktteilnehmer (vgl. insoweit auch LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2012, 23 S 66/12, juris, Rn. 11, MMR 2013, 264 = ZUM-RD 2013, 204). Gemessen hieran regeln die MFM-Empfehlungen für die streitgegenständlichen Lichtbilder schon deshalb nicht den bestimmungsgemäß betroffenen Markt, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist (so auch LG Köln, Hinweisbeschl. v. 16.12.2008, 16 S 9/08, juris, Rn. 5, GRUR-RR 2009, 215; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 31.03.2010, 125 C 417/09, juris). Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwendeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufweisen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer (so zutreffend AG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011, 57 C 1701/11, juris, Rn. 18).
Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zweiten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entsprechende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Abschlag vorzunehmen ist. Eine schematische Übernahme der MFM-Empfehlungen scheidet im Streitfall vor diesem Hintergrund schon deshalb aus, weil sich die streitgegenständlichen Lichtbilder – bei denen es sich um äußerst simple Produktfotografien ohne jedwede Schaffenshöhe handelt – nach den Feststellungen des Sachverständigen X lediglich als semi-professionelle Arbeiten mit erheblichen Qualitätsmankos darstellen.
In Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens schätzt der Senat vor diesem Hintergrund die angemessene Lizenzhöhe auf der Grundlage der MFM-Empfehlungen unter Berücksichtigung eines Abschlags von 60 % (…).“ (OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2014, Az.: 22 U 98/13)

Das Oberlandesgericht Hamm ist hier demnach davon ausgegangen, dass bei der Berechnung einer angemessenen Lizenzhöhe auf Grundlage der MFM-Empfehlungen, ein Abschlag von 60% erfolgen muss. Die Höhe des Abschlags im konkreten Fall ist dabei abhängig von der Qualität der genutzten Lichtbilder.
Des Weiteren geht die anticopy GmbH bei der Berechnung des Schadensersatzes von einer Lizenzgebühr für eine Nutzung der Lichtbilder über einen Zeitraum von drei Monaten aus und begründet dies mit folgendem Satz:
„Für die Schadensberechnung ist es insoweit unerheblich, ob das illegal verwendete Bildmaterial nun eventuell kürzer als 3 Monate zu sehen war, weil es vorher vom Verletzer oder von eBay gelöscht wurde, da bei einer vorherigen Vereinbarung, zwei vernünftige Parteien natürlich über eine Gebühr für 3 Monate verhandelt hätten.“ (Auszug aus dem Schreiben der anticopy GmbH)
Dies hat beispielsweise das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 21.04.2011 anders gesehen:
„Soweit nach § 97 Abs. 2 UrhG ein Schaden in Höhe entgangenen Lizenzentgelts zu ersetzen wäre, fehlt es zunächst an der Darlegung von Grundlagen einer gerichtlichen Schätzung gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin es trotz gerichtlicher Anregung unterlässt, Honorarempfehlungen der von ihr erwähnten Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing vorzulegen, obwohl diese in der Tat als Ausgangspunkt für die Überlegung in Frage kommen, auf welches Entgelt ein vernünftiger Lizenzgeber an Stelle der Klägerin und ein vernünftiger Lizenznehmer an Stelle des Beklagten sich angemessener Weise geeinigt hätten. Sie verweist zwar darauf, bei einer Nutzung für 3 Monate sei ein Betrag in Höhe von 150,- € vorgesehen. Das ist indes kein geeigneter Anhaltspunkt für eine Schätzung, wenn die sogenannte Auktion nur eine Dauer von 7 Tagen hatte. Nicht ausschließbar ist nämlich, dass nach den erwähnten, aber nicht vorgelegten Honorartabellen für eine Nutzungsdauer von 7 Tagen ein niedrigeres Entgelt empfohlen wird. Auch wenn die Bilder nach abgeschlossener „Auktion“ für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Einstellung noch aufrufbar bleiben, bleibt für eine Schadensschätzung unter Heranziehung der Tabelle der MFM als Ausgangspunkt der für 1 Woche empfohlene Betrag maßgebend, (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.05.2007 – 6 U 50/07).“ (AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az.: 137 C 691/10)
Das Landgericht Köln hat diese Entscheidung mit einem Hinweisbeschluss vom 29.07.2011 (Az.: 28 S 10/11) bestätigt.
Wird auf die Forderung der anticopy GmbH nicht gezahlt, so folgen weitere Zahlungsaufforderungen durch das Inkassounternehmen adebio Forderungsmanagement GmbH aus Bremen, welche nun den gesamten errechneten Schadensersatz zuzüglich Mahnauslagen, Zinsen und einer Inkassogebühr geltend macht.
Interessanterweise haben sowohl die anticopy GmbH, als auch die adebio Forderungsmanagement GmbH denselben Geschäftsführer.

Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung der anticopy GmbH oder der adebio Forderungsmanagement GmbH erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719)
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.