Online-Händler können wegen Rechtswahlklauseln abgemahnt werden
OLG Oldenburg, Beschl. v. 23. September 2014 – 6 U 113/14
Onlineshop-Betreiber müssen bei der Gestaltung ihrer AGB aufpassen. Dies gilt umso mehr nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg. Das Gericht sah die Rechtswahlklauseln „Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“ und „Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht.“ eines Online-Händlers bei Amazon als wettbewerbswidrig an.
Das OLG bestätigte damit das Urteil des LG Oldenburg (5 O 908/14) und gab der Wettbewerbszentrale beim Streit mit dem betroffenen Online-Händler Recht. Die Klauseln verstoßen nach Ansicht der Gerichte gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Da der Handel mit den Produkten des Online-Händlers auch Ausländer betrifft, seien die Klauseln unvollständig. Denn ausländische Verbraucher können sich nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-VO (EG) Nr. 593/2008 auch auf das jeweils im EU-Mitgliedsstaat geltende zwingende Verbraucherschutzrecht berufen. Aus den Klauseln gehe aber nicht hervor, dass die getroffene Rechtswahl dies nicht verhindern soll. Der Online-Händler müsse klarstellen, dass ausländischen Verbrauchern trotz des Verweises auf deutsches Recht der für sie ebenfalls geltende (ausländische) Verbraucherschutz nicht entzogen werden darf. Ansonsten seien die Klauseln missverständlich und könnten Abmahnungen nach sich ziehen.
21. Januar 2015
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