Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Rechtsanwalt Oliver Edelmaier im Auftrag der Rhein Inkasso GmbH wegen ursprünglicher Abmahnungen von RGF durch RA Munderloh
Unsere Mandanten erreichen erste Mahn-/Vollstreckungsbescheide beantragt von
Rechtsanwalt Oliver Edelmaier aus Mannheim
im Auftrag der
Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim
wegen ursprünglicher Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen aus den Jahren 2011 und 2012.
Die RGF Productions Ltd. aus Dublin zuvor noch von der Rechtsanwaltskanzlei Rainer Munderloh aus Oldenburg Abmahnungen versenden, so wurden nunmehr durch RGF Productions Ltd. eine Vielzahl von angeblichen Forderungen an das „Inkassobüro“ Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH aus Mannheim abgetreten. Nachdem auch auf deren Schreiben – berechtigter weise – keine Zahlung erfolgte, ist nunmehr offensichtlich eine weitere Kanzlei, d.h. Rechtsanwalt Oliver Edelmaier aus Mannheim, beauftragt worden, das gerichtliche Mahnverfahren gegen die Betroffenen einzuleiten.
Mit den aktuell von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier aus Mannheim beantragten Mahn- und Vollstreckungsbescheiden macht dieser eine Hauptforderung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing aus den Jahren 2011 bzw. 2012 in Höhe von 1653,30,- Euro sowie weitere Verfahrenskosten und Zinsen geltend. Insgesamt beläuft sich die geforderte Summe auf ca. 2.091,71 Euro. Die Summe kann aber variieren.
Bei uns bekannt gewordenen weiteren Fällen wird als Schuldgrund für den Anspruch meist „Schadensersatz aus Unfall / Vorfall gem. Urheberrechtsverleztung § 97/2 UrhG“ XXX „vom XXX“ angegeben. Ebenso werden zusätzlich die entstandenen Kosten des Mahnverfahrens, d.h. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten mit aufgenommen.
Für den Fall des Widerspruchs wird häufig bereits mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides die Abgabe an das für ein streitiges Verfahren zuständige Amtsgericht beantragt. Ob nach Erhebung des Widerspruchs die Gegenseite dann tatsächlich eine Klagbegründung bei diesem Gericht einreicht oder das Verfahren nicht weiter betrieben wird, bleibt allerdings abzuwarten.
Es ist jedoch höchste Vorsicht geboten, wenn ein solcher Mahnbescheid eintrifft. Wird die entsprechende Widerspruchsfrist (2 Wochen ab Zustellung) versäumt, so ergeht auf Grundlage der von der Gegenseite geltend gemachten Forderung ein Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sofern auch dieser nicht binnen 2-Wochen-Frist ab Zustellung angegriffen wird.
Sollten Sie einen Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.
Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.
29. Dezember 2014
Tipps Urheber- und Internetrecht