Filesharing: AG Bretten zu Guardaley-Ermittlungen und Forderungshöhe
AG Bretten, Beschluss v. 8. Dezember 2014 – 1 C 272/14
Im Rahmen eines Filesharing-Falls hat das AG Bretten in einem Hinweis- und Beweisbeschluss folgendes zu den Ermittlungen der Guardaley Ltd. und dem Streitwert bzw. der Forderungshöhe klargestellt:
- Mit dem Vortrag, dass noch andere Nutzer des Anschlusses in Frage kommen, dürfte der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sein.
- Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000 Euro sei aufgrund fehlender konkreter Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung des Werks nicht nachvollziehbar. Obwohl das Gericht nicht von einem einfach gelagerten Fall ausgeht, sei die Forderung wohl überhöht: „Angesichts des allgemein gerichtsbekannten und auch durch mehrere Parallelrechtsstreite vor dem erkennenden Gericht belegten Umstands, dass die Kanzlei Baumgarten pp. massenweise in technischer und rechtlicher Hinsicht gleichartige Verfahren betreibt und sich Abmahnschreiben mit im Wesentlichen gleichen Wortlaut bedient, kommt lediglich der Mindestsatz von 0,5 für eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 des RVG in Betracht. Zudem ist der angesetzte Gegenstandswert ebenfalls mangels konkreter Angaben zur wirtschaftlichen Bedeutung des nach dem Vortrag der Klägerin unberechtigt angebotenen Werks nicht nachvollziehbar. Nach § 287 ZPO ist er auf allenfalls 5.000 € zu schätzen. Die Forderung dürfte hiernach – ihr Bestehen dem Grunde nach vorausgesetzt – lediglich 204,35 € betragen.”
- Es soll Beweis erhoben werden über das von der Klägerin behauptete Anbieten des Filmes zum Tausch („Vom Internetanschluss des Beklagten aus wurde der Film „…” am… in der Internettauschbörse… zum Herunterladen angeboten.”) mittels Sachverständigengutachten. „Der Sachverständige soll sich insbesondere auch mit der Zuverlässigkeit der von der Guardeley Ltd. getroffenen Feststellungen und der Auskünfte des Providers zu den für die jeweiligen Zeitpunkte ermittelten Nutzer der betroffenen IP-Adressen befassen.” Die Klägerin soll dafür 1.500,00 € vorschießen.