Raubkopie-Urteil muss konkrete Angaben zum betroffenen Werk und Rechteinhaber enthalten
OLG Hamm, Beschluss v. 11. September 2014 – 5 RVs 87/14
Bei einer Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (Raubkopieren) genügen bloße Angaben zum Albumtitel des geschützten Werkes grundsätzlich nicht. Vielmehr muss das Urteil erkennen lassen, welches Werk genau betroffen ist und wer der dazugehörige Rechteinhaber ist, entschied das OLG Hamm.
Das AG Essen hatte die einschlägig vorbestrafte Angeklagte in erster Instanz wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Sie soll 2012 und 2013 zuvor erworbene CD- und DVD-Raubkopien auf Flohmärkten verkauft haben. Das LG Essen, das die Strafe in zweiter Instanz auf neun Monate herabsenkte, nannte in seinem Urteil unter anderem die Titel „Deutsche Disco Box – Volume 50“ und „Chartsurfer 27“ als urheberrechtlich geschützte Werke sowie die jeweiligen Zeiten, an denen die Angeklagte diese Werke verkauft haben soll (29 Ns 4/14).
LG-Urteil hätte konkreter sein müssen
Die Angeklagte legte daraufhin Revision beim OLG Hamm ein. Mit Erfolg: Das LG muss nun erneut entscheiden und die Sache neu verhandeln. § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG dient nach Ansicht des OLG „dem Schutz des Tonträgerherstellers bzw. seiner verwertungsrechtlichen Befugnisse“. Tonträgerhersteller und Rechteinhaber (§ 85 UrhG) seien nach BGH-Rechtsprechung diejenigen, die die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringen, das Tonmaterial erstmalig aufzuzeichnen. Den persönlichen Schutzbereich regele insoweit § 126 UrhG.
Das OLG führt aus: „Vor diesem Hintergrund bedarf es für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG der Feststellung einer konkret geschützten Tonaufnahme (Titel, Interpret, ggfs. Album) und des dazugehörigen Rechteinhabers. Diesen Anforderungen wird die bloße Feststellung, die Angeklagte habe Raubkopien hergestellt, nicht gerecht. Auch die Feststellung der Bezeichnungen, unter denen die Angeklagte im vorliegenden Fall die von ihr angefertigten CDs und DVDs veräußert hat (hier: „DJ Dark Shadow“, „House Box“ oder „Disco Box International“ u.a.), reicht für eine Verurteilung nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nicht aus. Denn allein hierdurch werden noch keine Rechteinhaber ausgewiesen, teilweise handelt es sich sogar offenkundig um sog. ‚Piraterielabels‘. Letztere sind naturgemäß nicht geeignet, den tatsächlichen Rechteinhaber erkennen zu lassen.“
Ausnahmen erlaubt bei möglichen Rückschlüssen
Die Feststellung eines konkreten Tonträgerherstellers ist nach Ansicht des OLG Hamm aber dann obsolet, „wenn sicher ist, dass jedenfalls die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG deshalb gegeben sind, weil der Tonträgerhersteller seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des Genfer Tonträger-Abkommens hat. In einem solchen Fall kann es möglich sein, von den beteiligten Interpreten, Titeln und Musikfirmen Rückschlüsse auf bekannte Tonträgerhersteller mit Sitz in den USA zu ziehen, die dem Genfer Tonträger-Abkommen beigetreten sind.“ Da das LG jedoch auch insofern keine Feststellungen getroffen hat, hatte die Revision der Angeklagten Erfolg.
4. Dezember 2014
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