Handy am Steuer: Kein Verbot, wenn der Motor aus ist - Rechtsanwaltskanzlei Herrle

4. November 2014

Entscheidungen Verkehrsrecht

Handy am Steuer: Kein Verbot, wenn der Motor aus ist

Handy am Steuer: Kein Verbot, wenn der Motor aus ist
OLG Hamm, Beschluss v. 9. September 2014 – 1 RBs 1/14
Wenn der Motor an einer roten Ampel ausgeschaltet ist, darf in dieser Zeit mit dem Handy telefoniert werden. Das ist vor allem für Autos mit Start-Stopp-Automatik von Bedeutung. Das Verbot greift aber dann wieder, wenn der Motor wieder anspringt, so das OLG Hamm.
Generell gilt: Beim Fahren darf ein Handy nicht in die Hand genommen werden. Ansonsten droht eine Geldbuße von 60 € und 1 Punkt in Flensburg. Doch wie ist es, wenn – wie im konkreten Fall – der Fahrer nach Ausschalten des Motors durch die Start-Stopp-Funktion an einer roten Ampel kurz telefoniert? Dann gilt das Handyverbot für diesen kurzen Zeitraum nicht, meint das OLG, und beurteilt den Fall damit anders als das AG Dortmund in der ersten Instanz.
Der Kläger und Beschwerdeführer ist 2013 zu einer Geldbuße von 40 € verdonnert worden, wogegen er vorging. Das OLG ging davon aus, dass das Gesetz nicht zwischen einem manuell und einem automatisch abgeschalteten Motor unterscheide. Dass die Zündung aktiviert werden muss, sei ebenfalls kein Kriterium, das das Gesetz voraussetze.
Sinn des Handyverbotes sei es, dass der Fahrer beide Hände zum Führen des Fahrzeuges zur Verfügung habe. Beim Halten wie hier vor einer roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor stehe jedoch das Telefonieren oder Schreiben mit dem Handy dem Verbot nicht entgegen.
OLG schafft Rechtssicherheit
Die Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit und geht in die richtige Richtung. Mag man es auch für fragwürdig halten, warum der Motor nach dem Halten zum Telefonieren überhaupt ausgeschaltet sein muss – gesetzlich normiert ist es in § 23 Abs. 1a StVO nun einmal. Zur minimalen Hürde, dass der Motor bei einer Start-Stopp-Automatik sehr schnell und einfach wieder eingeschaltet werden kann, führt das OLG (lediglich) aus, dass „eine Fahrtaufnahme seine Wiedereinschaltung erfordert, wobei sich die Betätigung des Gaspedals durch den Fahrer als bewusste Einschaltung des zuvor ausgeschalteten Motors darstellt“.